Werkstudenten
Im Arbeitsrecht :
sind Studenten, die in einem Betrieb arbeiten, um sich zusätzliche Einnahmequellen zu verschaffen. Sie sind zu unterscheiden von den Praktikanten, die zum Zwecke ihrer praktischen Ausbildung in ihrer Fachrichtung tätig werden. W. unterliegen dem Arbeitsrecht. Sie haben daher im Falle der Erkrankung auch Anspruch auf Krankenvergütung, es sei denn, dass sie als -s Arbeiter eingestellt sind u. ihr Arbeitsverhältnis auf höchstens 4 Wochen be- fristet ist (§ 1 II LFZG; vgl. Krankenvergütung). Sind sie befristet
für die Semesterferien eingestellt, so ist das Recht zur ordentl. Kündigung, nicht dagegen die ao. Kündigung ausgeschlossen (Befristetes Arbeitsverhältnis). Ihr Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Für Unfälle tritt die Berufsgenossenschaft ein. Zur Sozialversicherung vgl. §§ 5 I Nr. 9; 6 I Nr. 3 SGB V; 5 III SGB VI; 169 AFG; Student.
Anders als beim Praktikantenverhältnis liegt der Tätigkeit eines Studenten zwecks Gelderwerbs in den Semesterferien usw. in jedem Fall ein echtes Arbeitsverhältnis zugrunde. Es bestehen aber steuerrechtl. und sozialversicherungsrechtl. Besonderheiten.
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