gefährliches Werkzeug

Anknüpfungsgegenstand für verschiedene strafrechtliche Qualifikationen. Der Begriff findet sich z. B. bei der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3, Abs. 4 StGB), bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), beim Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. la StGB) und beim schweren / besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. l a, Abs. 2 StGB). Einigkeit besteht darüber, dass der Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit nach geeignet sein muss, beim Einsatz gegen Menschen erhebliche Verletzungen zu verursachen. In allen Strafschärfungen, die an die Verwendung des Gegenstandes anknüpfen, wie insbesondere bei § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt StGB, aber auch § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergibt sich die Gefährlichkeit des Gegenstandes aus dem konkreten Gebrauch. Bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 a, 2. Alt und § 250 Abs. 1 Nr. 1 a, 2. Alt StGB wird aber der Gebrauch des Gegenstandes gerade nicht als Tathandlung verlangt, sondern nur das Beisichführen. Deshalb kann hier die Gefährlichkeit entweder allein aus der objektiven Gefährlichkeit eines potenziellen — ggf. auch zweckentfremdenden Einsatzes (so die objektiven Theorien) — oder aus einem irgend wie gearteten subjektiven Bezug des Täters zu einem möglichen Einsatz gegen Menschen begründet werden (so die subjektiven Theorien). Der hierüber geführte Streit hat keine Klärung gebracht. Deshalb hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Übernahme des gefährlichen Werkzeuges für die Strafschärfungen des Beisichführens durch das 6. StRRG gesetzgeberisch verfehlt war. Der BGH hält inzwischen eine allgemeingültige Definition nicht mehr für möglich, schließt sich aber — jedenfalls für Messer mit längerer Klinge — der objektiven Betrachtung an und bejaht hier die Eigenschaft als gefährliches Werkzeug.
Werkzeug, gefährliches.

ist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr.2 StGB jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Inwieweit diese Definition auch im Rahmen der §§ 177 Abs. 3 Nr.1, 244 Abs. 1 Nr. la, 250 Abs. 1 Nr. la StGB gelten kann, ist innerhalb der Rspr. und der Lit. höchst umstritten. Überwiegend wird eine zumindest generelle Bestimmung des Mittels zur gefährlichen Verwendung durch den Täter als zusätzliches Kriterium verlangt.




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