Wertentscheidende Grundsatznormen

als verbindliche Massstäbe für die Auslegung und Gestaltung der gesamten Rechtsordnung entnimmt das BVerfG dem Grundrechtssystem des GG. Solche objektiven Wertentscheidungen führen in dieser Sicht zu Konsequenzen, die über die klassischen Grundrechtswirkungen erheblich hinausgehen (Drittwirkung der Grundrechte).




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