Wettbewerbsstraftatensind in § 298 StGB (Submissionsabsprachen) und in § 299 StGB (Angestelltenbestechung) geregelt. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen werden ansonsten nur als Ordnungswidrigkeit geahndet (Kartellordnungswidrigkeitenverfahren).
Weitere Begriffe : kontrahieren | Werkuntemehmer | Ausschreibung zur Festnahme |
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