Wichtiger Grund Die fristlose Kündigung (ausserordentliche Kündigung) eines Vertragsverhältnisses ist im Gesetz verschiedentl. für den Fall vorgesehen, dass ein w. G. vorliegt. Z. B. bei der Miete von Räumen, wenn ein Vertragsteil schuldhaft seine Verpflichtungen in einem solchen Masse verletzt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann; § 554 a BGB. Bei einem Arbeitsverhältnis kann ein w. G. zur fristlosen Kündigung auch ohne Verschulden vorliegen, z. B. bei starkem Auftragsrückgang infolge einer Wirtschaftskrise oder bei ansteckender oder ekelerregender Krankheit des Arbeitnehmers; § 626 BGB. - Die Einzelfälle in der Rechtsprechung sind sehr differenziert und unüberschaubar zahlreich. Grundgedanke: W. G. liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar wird, bes. wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage.
Weitere Begriffe : Zuordnungstheorie | Verfassungsfeindliche Bestrebungen | Ausdrücklichkeitsgebot |
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