Widerspruch gegen eine Kündigung
, Arbeitsrecht:
Äußerung des Betriebsrates, in der die ablehnende Haltung gegenüber einer Kündigung zum Ausdruck kommt. § 102 Abs. 3 BetrVG gibt dem Betriebsrat in enumerativ genannten Fällen ein Widerspruchsrecht gegen eine Kündigung.
Fehlende oder unzureichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Sozialauswahl (Nr.1); Möglichkeit der anderweitigen Beschäftigung auf freiem Arbeitsplatz (Nr.3).
Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung, dann muss der Arbeitgeber nach § 102 Abs. 4 BetrVG dem Arbeitnehmer bei Kündigung die Stellungnahme des Betriebsrates zuleiten. Der Arbeitnehmer hat bei einer Kündigung unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 BetrVG einen besonderen, betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch.
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