Widerspruchsrecht, Kommunalrecht: nach den meisten Gemeindeordnungen der Verwaltungsleitung zustehendes Recht, Beschlüsse, die ihrer Ansicht nach das Wohl der Gemeinde gefährden, zu rügen. Das Widerspruchsrecht ist vom Beanstandungsrecht zu unterscheiden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Gemeinderat hat erneut über den Gegenstand der Beschlussfassung zu befinden.
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