Wiederaufgreifen(§51 VwVfG) ist die erneute Sachbehandlung nach Abschluss des Verfahrens. Das W. ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der darauf gerichtet ist, die bereits eingetretene Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts zu beseitigen und den (fehlerhaften) Verwaltungsakt aufzuheben oder abzuändern. Es erfordert ganz bestimmte Voraussetzungen (nachträgliche Änderung der Sachlage oder Rechtslage, neue Beweismittel, Wiederaufnahmegründe, Einhaltung einer Frist von drei Monaten). Lit.: Bastian, O., Das verwaltungsbehördliche Ermessen zum Wiederaufgreifen, 1985
Weitere Begriffe : innergemeinschaftliche Lieferung | Anknüpfung, kumulative | alkoholbedingte Schuldunfähigkeit |
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