Wiederbeschaffungskosten Werden Kleider und Hausrat eines Stpfl. durch ein unabwendbares Ereignis, z. B. Brand, Hochwasser, Vertreibung oder Unwetter verloren und müssen wiederbeschafft werden, so können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Dafür muss es sich bei den wiederbeschafften Gegenständen um solche handeln, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind. Die Berücksichtigung der W. setzt voraus, dass der Stpfl. die üblichen und zumutbaren Versicherungsmöglichkeiten wahrgenommen hat. Zahlungen eines Versicherers, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Schadenereignis zugeflossen sind, sind auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen.
Weitere Begriffe : Völkerrechtliche Streitigkeiten | Glaubwürdigkeit | Universalrechtsgut |
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