Wiederkauf zum Schätzwert
(§ 460 BGB) Kaufvertrag mit Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes, das der Wiederkaufsberechtigte zum Schätzwert ausüben kann. Maßgeblicher Wiederkaufpreis ist dann der Schätzwert, den der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes hat.
Bedeutsam ist, dass die Vereinbarung des Wiederkaufs zum Schätzwert die Rechte der Vertragsparteien aus den §§ 457 Abs.2, 459 BGB modifiziert:
— So ist der Wiederverkäufer abweichend von § 457 Abs. 2 BGB nicht schadensersatzpflichtig, falls die Kaufsache vor Ausübung des Wiederkaufsrechtes schuldhaft verschlechtert wird, untergeht oder deren Herausgabe aus sonstigen Gründen unmöglich wird. Für den Fall der Verschlechterung bleiben dem Wiederkäufer jedoch die Rechte aus § 458 BGB.
— Der Wiederkäufer ist abweichend von § 459 S.1 BGB nicht zum Ersatz der auf den Kaufgegenstand gemachten Verwendungen verpflichtet. Ihm bleibt allerdings das Wegnahmerecht hinsichtlich der Einrichtungen (§ 258 BGB), mit denen er die Sache versehen hat.
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