Wiener Vertragsrechtskonvention

, WVK oder WVÜ: Wiener Übereinkommen über das Recht der (völkerrechtlichen) Verträge vom 23.5. 1969. Wurde von 35 Staaten ratifiziert und trat am 27.1. 1980 in Kraft. Geregelt wird das formelle Recht der schriftlichen Übereinkünfte zwischen Staaten. Nach überwiegender Meinung ist durch die WVK nur das schon vorher geltende Völkergewohnheitsrecht kodifiziert worden. Insoweit gilt sie daher faktisch auch für Verträge, die vor ihremlnkrafttreten geschlossen wurden und auf die
sie keine Anwendung findet und wird auch herangezogen, wenn ein Staat sie noch nicht ratifiziert hat.
Die WVK konkretisiert mehrere Grundsätze des internationalen Vertragsrechts: Treu und Glauben; freie Zustimmung (internationale Vereinbarungen binden nur die Vertragsparteien und können grundsätzlich Drittstaaten ohne deren Zustimmung keine Pflichten auferlegen bzw. Rechte einräumen); pacta sunt servanda (Art. 26); clausula rebus sic stantibus (Art. 62) und den Grundsatz des favor contractus (Abschluss und Aufrechterhaltung von Verträgen wird diesen entgegenstehenden Einwänden vorgezogen). Die WVK hat subsidiären Charakter. Siehe auch völkerrechtliche Verträge.




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