Wirtschaftsplan

Bei einer Eigentumswohnung :

Der Wirtschaftsplan ist jeweils für ein Kalenderjahr vom Verwalter aufzustellen. Der Wirtschaftsplan hat dabei die zu erwartenden Ein- und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu enthalten.

Zu den Einnahmen zählen insbesondere Beträge des Gemeinschaftseigentums wie zum Beispiel Mieten, aufzulösende Rücklagen, Deckungsbeiträge der Wohnungseigentümer sowie Beiträge zur Instandhaltungsrücklage. Zu den zu erwartenden Ausgaben zählen insbesondere Lasten und Kosten, Instandhaltungsrückstellung sowie auszuschüttende Erträge.

Der Form nach soll der Wirtschaftsplan eine geordnete Zusammenstellung der einzelnen Rechnungspositionen darstellen. Darüber hinaus muss sich aus ihm ergeben, wie und nach welchem Verteilungsschlüssel sich die einzelnen Positionen auf die jeweiligen Wohnungseigentümer beziehen (OLG Frankfurt, OLGZ 84, 257).

In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass der Wirtschaftsplan für jeden Wohnungseigentümer ohne grössere Anstrengung verständlich und nachprüfbar ist.

Gemäss § 28 WEG sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter an selbigen Vorschüsse entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan zu leisten.

Des Weiteren hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. Diese soll die Einnahmen beziehungsweise Ausgaben auflisten und die daraus resultierenden Überschüsse beziehungsweise Belastungen für den jeweiligen Wohnungseigentümer nach dem Verteilungsschlüssel dokumentieren. Jeder Wohnungseigentümer besitzt ein Einsichtsrecht in die Abrechnungsunterlagen am Ort der Verwaltungsführung (Bay- ObLG, WuM89, 419).

Dieses Recht ist nicht durch Mehrheitsbeschluss abdingbar. Im Übrigen kann der Verwalter auch gezwungen werden, gegen entsprechende Kostenerstattung Rechnungskopien zu erstellen. Sowohl Wirtschaftsplan als auch -Jahresabrechnung werden erst durch den Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung verbindlich. Durch diesen Mehrheitsbeschluss kann auch die Verwaltervorlage geändert werden. Wenn die Teilungserklärung nichts anderes sagt, können die Wohnungseigentümer mit Mehrheitsbeschluss die Fälligkeit der Hausgeldvorschüsse selbst regeln (BGH, Urteil vom 02.10.2003, Az.: V ZB 34/03).




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