Marktwirtschaft

Wirtschaftsordnung, in der sich der Austausch von Erzeugnissen und Leistungen auf dem freien Markt nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage auf der Grundlage arbeitsteiliger Produktion vollzieht. Voraussetzungen dafür sind Gewährleistung von Privateigentum (auch an Produktionsmitteln und Banken), Vertragsfreiheit, Berufsund Gewerbefreiheit. Gegensatz: (staatliche, zentrale) Planwirtschaft. In der Bundesrepublik Deutschland herrscht die sog. soziale M., die dem Staat gewisse Eingriffe zugesteht, um Auswüchse der freien M. zu verhindern.

Bei ihr werden die Entscheidungen des Wirtschaftslebens grundsätzlich von den Unternehmern und sonstigen Beteiligten frei und eigenverantwortlich getroffen. Gegensatz: Planwirtschaft. Der Begriff "soziale M." bezeichnet keine Abart, sondern soll betonen, dass die bei völlig freier M. auftretenden sozialen Fragen und Spannungen durch staatliche Aufsicht und Eingriffe angemessen gelöst werden. Die M. muss begrifflich nicht mit freiem Unternehmertum und Privateigentum an Produktionsmitteln verbunden sein; denkbar ist auch ein System, in dem vom Staat angestellte Betriebsleiter auf dem Markt eigenverantwortliche Entscheidungen treffen ("sozialistische M."). Wettbewerb.

im Unterschied zu Dirigismus und Planwirtschaft ein System freien ökonomischen Kräftespiels von Angebot und Nachfrage. Verfassungsrechtliche Grundlagen der freien Wirtschaft sind insbesondere die Garantien von Privateigentum, Berufsfreiheit, Gewerbefreiheit und Vertragsfreiheit.

soziale Marktwirtschaft.

ist die Wirtschaftsform, in der die wirtschaftlich relevanten Entscheidungen über Produktion, Investition, Distribution und Konsum dezentralisiert und den individuellen Wirtschaftssubjekten überlassen sind. Grundsätzliche Voraussetzungen hierfür sind Privatautonomie ( Vertragsfreiheit), Eigentum ( Privateigentum) sowie Berufsfreiheit und Gewerbefreiheit. Gegensatz zur M. ist die zentrale Planwirtschaft. Bei der freien M. herrscht völlig freier Wettbewerb, bei der gelenkten M. (z. B. sozialen M.) greift der Staat (z. B. aus sozialen Überlegungen) zur Verhinderung gewisser Störungen oder Schwierigkeiten ein. Lit.: Soll und Haben, hg. v. Nörr, K., 1999; Quaas, F., Soziale Marktwirtschaft, 2000; Ptak, R., Vom Ordolibe- ralismus zur sozialen Marktwirtschaft, 2004

1.
M. ist die wirtschaftswissenschaftliche Bezeichnung für einen Zustand der Volkswirtschaft, bei dem der Ablauf des Wirtschaftsprozesses maßgeblich durch individuelle Wirtschaftspläne (Konsum-, Produktions-, Investitionspläne) bestimmt wird; deren Koordinierung regelt sich durch die am freien Markt gemäß Angebot und Nachfrage sich bildenden Preise (Preismechanismus). Gegensatz: Planwirtschaft. Eine von staatlichen Eingriffen völlig freie Marktwirtschaft entsprach den Vorstellungen des frühen Liberalismus (sog. Manchester-Liberalismus, laissez-faire-System), dessen Überzeugung von einer „prästabilisierten Harmonie der Volkswirtschaft“ durch die wirtschaftliche Entwicklung nicht bestätigt worden ist.

2.
Nach dem Neo-Liberalismus des 20. Jahrhunderts, dem die Wirtschaftspolitik der sozialen Marktwirtschaft der BRep. zuzurechnen ist, hat der Staat dagegen die Aufgabe, die institutionellen Rahmenbedingungen des Wirtschaftsprozesses (Wirtschaftsordnung) so festzusetzen, dass sich eine funktionsfähige (soziale) Wettbewerbswirtschaft entfalten kann. Hierzu gehört u. a. die Bekämpfung marktbeherrschender Einflüsse (Wettbewerbsrecht). Direkte staatliche Eingriffe (Wirtschaftslenkung) sind dem System der M. fremd. Durch das Stabilitätsgesetz wurde der Auftrag an den Staat nach einer zusätzlichen globalen Steuerung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung instrumental ergänzt.

3.
Eine völlig freie Marktwirtschaft wäre, ebenso wie die Planwirtschaft, mit dem GG nicht vereinbar (Sozialstaatsgarantie). Innerhalb dieser wirtschaftstheoretischen Extremfälle verbleibt der staatlichen Wirtschaftspolitik jedoch ein weiter Handlungsraum. Die These Nipperdeys von der Garantie der sozialen Marktwirtschaft durch das GG hat sich in Wissenschaft und Rspr. nicht durchgesetzt. Vgl. BVerfGE 4, 18; 7, 400; 12, 363 u. a. (ständ. Rspr.). S. a. Wirtschaftsverfassungsrecht.




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