Witweist der weibliche Ehegatte nach Beendigung der Ehe durch Tod des männlichen Ehegatten. Die W. ist erbberechtigt. Im Verwaltungsrecht bestehen für W. und Witwer Versorgungsansprüche (z. B. §§ 19 f. BeamtVG [Witwengeld], in der Sozialversicherung Witwenrente).
Weitere Begriffe : Jagdberechtigte, Widerstand gegen | Ehegattengesellschaft (-arbeitsverhältnis) | Elektrizitätsunternehmen |
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