Witwen-/Witwerbeihilfe

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten Witwen bzw. Witwer Witwenbeihilfe, wenn der Verstorbene infolge seines Arbeitsunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit mindestens um 50 v.H. gemindert war und der Tod des Versicherten nicht auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist (§71 Abs. 1 SGB VII). Die Witwen-/Witwerbeihilfe beträgt 40 v.H. des

Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten. Bei mehreren Renten oder Abfindungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird die WitwenVWitwerbeihilfe nach dem höchsten Jahresarbeitsverdienst berechnet (§ 71 Abs.2 S. 1 SGB VII). Zuständig für die Wit- wen-AVitwerbeihilfe ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der die Leistung nach dem höchsten Jahresarbeitsverdienst erbracht hat (§71 Abs.2 S.2 SGB VII). Eine Witwen-AVitwerbei- hilfe wird ferner in der sozialen Entschädigung erbracht.




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