Wohnungsbauprämie

Eine W. wird vom Finanzamt Personen gewährt, die Einzahlungen auf einen Bausparvertrag leisten. Die W. beträgt je nach Familienstand und Kinderzahl 25-35 % der jährlichen Sparleistung, höchstens jedoch 400 EUR. Alleinstehende mit einem zu versteuernden Einkommen bis 6000 EUR, Verheiratete bis 12 000 EUR, erhalten ausserdem eine Zusatzprämie von 30% der W., höchstens 120 EUR. Ehegatten steht die W. nur einmal zu. Kinder ab 18 können neben den Eltern eine eigene W. beantragen. Die W. ist zurückzuerstatten, wenn die Sparleistungen innerhalb einer Sperrfrist von sieben Jahren zu anderen als zu Wohnungsbauzwecken verwendet werden. Wohnungsbauprämiengesetz.

Zur Förderung des Wohnungsbaus erhalten Bausparer für Beiträge von mindestens 50 EUR jährlich an dieselbe Bausparkasse eine staatliche Prämie. Die Prämie beträgt ab dem Sparjahr 2004 nur 8,8 v. H. der prämienbegünstigten Aufwendungen (zuvor 10 v. H.), insgesamt höchstens aus 512 EUR jährlich (bei zusammenveranlagten Ehegatten 1024 EUR). Das zu versteuernde Einkommen darf 25 600 EUR (Ledige)/51 200 EUR (Verheiratete) nicht überschreiten. Kinder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres selbst prämienberechtigt. Voraussetzung ist die Einhaltung einer Sperrfrist von 7 Jahren, innerhalb deren über das Bausparguthaben nicht durch Rückzahlung oder andere Verwendung als zum Wohnungsbau verfügt werden darf (Ausnahmen bei Tod, Erwerbsunfähigkeit, mindestens 1-jähriger Arbeitslosigkeit). Die W. wird ab 1997 von der Bausparkasse, bei der sie zu beantragen ist, überwiesen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres zu stellen, das dem Sparjahr folgt. (Wohnungsbau-Prämiengesetz i. d. F. vom 30. 10. 1997 (BGBl. I 2678), zul. geänd. d. HaushaltsbegleitG 2004 v. 29. 12. 2003 (BGBl. I 3076); s. a. Wohnungsbauprämien - DVO i. d. F. v. 30. 10. 1997 (BGBl. I 2684), zul. geänd. d. G v. 23. 7. 2002 (BGBl. I 2715).




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