ZeichensatzungDer Anmeldung eines Verbandszeichens muss eine Z. beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, ferner über den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berechtigten, die Benutzungsbedingungen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Die Einsicht in die Z. steht jedermann offen. § 18 WarenzeichenG.
Weitere Begriffe : Entlassung | Gebrauchsmusterstreitsachen | Verbraucherberatung |
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