Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel §305 a StGB; Qualifikationstatbestand der Sachbeschädigung zum Schutz von Anlagen der Energieversorgung und öffentlichen Verkehrsunternehmen vor Beschädigung und Zerstörung. Ein Arbeitsmittel von bedeutendem Wert ist jede gebrauchsfähige technische Anlage, die Arbeit im weitesten Sinne verrichtet. Darunter fallen primär Beförderungsmittel sowie Hebe- und Förderungseinrichtungen (vgl. § 2 GerätesicherheitsG). Von einem bedeutenden Wert ist ab einer Wertgrenze von 1000 auszugehen. Das Arbeitsmittel muss von wesentlicher Bedeutung, d. h. für den störungsfreien Funktionsablauf bzw. für die Errichtung einer Anlage i. S. v. § 305 a StGB entscheidend sein. Bei Ausfall müsste das Arbeitsmittel den störungsfreien Ablauf der für die Anlage vorgesehenen Errichtungsmaßnahmen beeinträchtigen. Die Rechtswidrigkeit in Abs. 1 ist lediglich allgemeines Verbrechensmerkmal. Zu Tathandlung und Vorsatz vgl. Zerstörung von Bauwerken.
Weitere Begriffe : Korrekturvorschriften der Abgabenordnung | Annahme als Kind | Schmiergelder |
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