Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

§305 a StGB; Qualifikationstatbestand der Sachbeschädigung zum Schutz von Anlagen der Energieversorgung und öffentlichen Verkehrsunternehmen vor Beschädigung und Zerstörung. Ein Arbeitsmittel von bedeutendem Wert ist jede gebrauchsfähige technische Anlage, die Arbeit im weitesten Sinne verrichtet. Darunter fallen primär Beförderungsmittel sowie Hebe- und Förderungseinrichtungen (vgl. § 2 GerätesicherheitsG). Von einem bedeutenden Wert ist ab einer Wertgrenze von 1000 auszugehen. Das Arbeitsmittel muss von wesentlicher Bedeutung, d. h. für den störungsfreien Funktionsablauf bzw. für die Errichtung einer Anlage i. S. v. § 305 a StGB entscheidend sein. Bei Ausfall müsste das Arbeitsmittel den störungsfreien Ablauf der für die Anlage vorgesehenen Errichtungsmaßnahmen beeinträchtigen. Die Rechtswidrigkeit in Abs. 1 ist lediglich allgemeines Verbrechensmerkmal. Zu Tathandlung und Vorsatz vgl. Zerstörung von Bauwerken.

Wer rechtswidrig ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung, den Betrieb oder die Entsorgung bestimmter wichtiger Verkehrseinrichtungen oder Versorgungsanlagen (z. B. Eisenbahn, Elektrizitätswerk, Wasserwerk) von wesentlicher Bedeutung ist, oder ein Kfz. der Polizei oder der Bundeswehr ganz oder teilweise zerstört, wird nach § 305 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Versuch ist strafbar.




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