Verkehrseinrichtungen
Leiteinrichtungen. Unter Verkehrseinrichtungen versteht man Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
dienen zusammen mit den Verkehrszeichen der Regelung des Strassenverkehrs (§ 3 StVO). V. sind z. B. Verkehrsampeln, die Lichtzeichen (Grün-Gelb-Rot) verwenden und von Hand gesteuert werden oder sich selbsttätig regeln. V. sind auch Schranken-, Seil- oder Kettenabsperrungen, ferner Parkuhren.
ist nach § 43 StVO der Sammelbegriff für Schranken (Bahnübergänge), Parkuhren und Parkscheinautomaten (Parken), Verkehrsampeln, Absperr- und Leiteinrichtungen u. dgl. Regelungen durch V. gehen ebenso wie Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
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