ZolltarifauskunftEine Z. über die Tarifierung von Waren (Art. 20 III ZK) ist nur verbindlich, wenn sie in einem förmlichen Verfahren schriftlich durch die Oberfinanzdirektion erteilt wird (Art. 12 ZK); eine Z. ist gemeinschaftsweit bindend. Der Antrag auf Erteilung einer Z. ist unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu stellen. Jeder Antrag darf sich nur auf eine Ware im Sinn der Nomenklatur des Zolltarifes beziehen. Dem Antrag sind die erforderlichen Warenmuster und Proben, ggf. Beschreibungen und Analysen, beizufügen. Trotz Z. können die Zollbehörden die Ware bei der Zollabfertigung prüfen. Bei Vorlage der Z. besteht lediglich der Anspruch, dass die Ware entsprechend der Z. eingruppiert wird. Die Z. schützt somit gegen Zollnachforderungen wegen unrichtiger Tarifierung. Die Z. gilt grundsätzlich sechs Jahre, es sei denn sie wird zurückgenommen oder ist ungültig geworden (z. B. durch Änderung der Einreihungsordnung). Sie sind kostenfrei. Rechtsbehelfe: Einspruch und ggf. Klage.
Weitere Begriffe : Vertrag zugunsten Dritter | Riester-Rente | Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch |
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