Zoo

1.
Ein Z. ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden. Ein Zirkus, eine Tierhandlung und ein Tiergehege sind kein Z. (§ 42 BNatSchG v. 29. 7. 2009, BGBl. I 2542). Zur Abweichungskompetenz der Länder s. Naturschutz. Errichtung, Änderung und Betrieb eines Z. bedürfen der Genehmigung. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, wenn die Anforderungen in § 42 III erfüllt werden. So hat z. B. die Tierhaltung den biologischen Bedürfnissen der Tiere Rechnung zu tragen, die Pflege auf der Grundlage einer guten veterinärmedizinischen Praxis zu erfolgen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird von der zuständigen Behörde überwacht. Die Bevölkerung ist über den Erhalt der biologische Vielfalt durch Informationen aufzuklären, und der Z. hat sich an der Forschung zur Arterhaltung und an der Aufzucht in Gefangenschaft zu beteiligen. Die zoorechtlichen Bestimmungen des BNatSchG dienen der Umsetzung der RL 1999/22/EG v. 29. 3. 1999 (ABl. L 94/24).

2.
Die Haltung wild lebender Tierarten in Z. regelte vor Inkrafttreten des neuen BNatSchG allein Landesrecht. Das LandeszooG M-V v. 24. 6. 2004 (GVOBl. 302) etwa stellt die Bezeichnungen Z., Zoologischer Garten, Tiergehege, -park, -garten und Begriffe, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind, unter Schutz (§ 9). Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung sind genehmigungspflichtig; zuständig sind die Kommunen. Genehmigungsvoraussetzungen sind u. a. Sachkunde und Zuverlässigkeit der Betreiber, ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie die Gewährleistung einer ständigen fachkundigen Betreuung der Tiere (§§ 3, 8). Diese landesrechtlichen Vorschriften haben, solange die unionsrechtlichen Vorgaben beachtet werden, nach Art. 72 III Nr. 2 GG Vorrang vor dem BNatSchG. S. a. Tierschutz, tierische Nebenprodukte.




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