Zurückstellung vom Zivildienst Im Zivildienstgesetz (ZDG) eine zeitweise Nichtheranziehung zum Zivildienst (§ 11 ZDG). Voraussetzungen und Wirkungen der Zurückstellung vom Zivildienst entsprechen weitgehend denen, die auch zur Zurückstellung vom Wehrdienst führen.
Weitere Begriffe : Widerruf von Arbeitsvertragsbedingungen | Fehlschlag | Schuldenbereinigung |
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