Zurückstellung vom Zivildienst

Im Zivildienstgesetz (ZDG) eine zeitweise Nichtheranziehung zum Zivildienst (§ 11 ZDG). Voraussetzungen und Wirkungen der Zurückstellung vom Zivildienst entsprechen weitgehend denen, die auch zur Zurückstellung vom Wehrdienst führen.

unterliegt einer der Z. vom Wehrdienst entsprechenden Regelung; vgl. §§ 11-13 ZivildienstG.




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