Zurechenbarkeit

ist die (rechtliche) Möglichkeit, einen (rechtswidrigen) Erfolg auf ein Verhalten eines bestimmten Menschen zurückzuführen. Im Rahmen der objektiven Zurechnung wird die Kausalität des Verhaltens für den Erfolg geprüft. Die subjektive (personale) Z. betrifft den Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit, die RechtsWidrigkeit und die Schuldhaftigkeit. Lit.: Baumgartner, H., Schuld und Verantwortung, 1983; Chen, S., Freiheit und Zurechenbarkeit, 2003

eines schädigenden Ereignisses oder einer Handlung Schadensersatz (1 a), Betriebsrisiko, innerbetrieblicher Schadensausgleich, Kausalität im Strafrecht.




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