Zusatzstoffe
1.
Lebensmittel-Z. sind Stoffe, die weder als Lebensmittel verzehrt noch als Zutat verwendet werden und die einem Lebensmittel beim Herstellen oder Behandeln aus technologischen Gründen zugesetzt werden (§ 2 III LFGB); s. a. Verarbeitungshilfsstoffe. Hierzu gehören z. B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe; hierzu gehören nicht Stoffe, die überwiegend zu Ernährungs- oder Genusszwecken zugesetzt werden, wie Gewürze und Aromen. Für die Unterscheidung ist somit allein die überwiegende Zweckbestimmung des zugesetzten Stoffes von Bedeutung. In der VO (EG) 1333/2008 über Lebensmittel-Z. v. 16. 12. 2008 (ABl. L 354/16) werden Z. für deren Anwendungsbereich erweitert definiert.
2.
Die Zulassung von Z. für Lebensmittel regeln die Zusatzstoff-ZulassungsVO v. 29. 1. 1998 (BGBl. I 230, 231) m. Änd. und die VO (EG) 1331/2008 v. 16. 12. 2008 (ABl. L 354/1) über ein einheitliches Zulassungsverfahren u. a. für Z. Die deutsche VO geht vom Verbotsprinzip aus. Nur ausdrücklich zugelassene Stoffe dürfen verwendet werden. Der umfangreiche Katalog der zugelassenen Z. ergibt sich aus den Anlagen zur VO. Kenntlichmachungspflicht (z. B.: „Mit Geschmacksverstärker“) besteht nur beschränkt gem. § 9. Für Säuglingsnahrung und Kleinkindernahrung sind gemäß § 6 nur die in Anlage 6 aufgeführten Z. zulässig. Regelungen für die Höchstmengen an Z. enthalten neben § 7 die Festsetzungen in den Anlagen zur VO. Anlage 7 definiert viele wesentliche Begriffe wie z. B. Konservierungsstoffe und Emulgatoren. Die Anforderungen an die chemische Zusammensetzung von Z., vor allem Reinheitsanforderungen, bestimmen sich nach der Zusatzstoff-VerkehrsVO v. 29. 1. 1998 (BGBl. I 230, 269) m. Änd. Beide deutschen VO sind straf- und bußgeldbewehrt.
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