Zuschreibung eines Grundstücks

Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil (Sache) eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt, §§ 890 Abs. 2 BGB, § 6 GrundbuchO. Durch die Z. entsteht rechtlich ein einheitliches Grundstück, vermessungstechnisch ändert sich nichts. Das Verhältnis der auf dem Hauptgrundstück und dem zugeschriebenen Grundstück lastenden Grundpfandrechte regelt § 1131 BGB. Neue Rechte belasten einheitlich das ganze Grundstück. Von der Z. ist die Zusammenschreibung von Grundstücken zu unterscheiden.

Grundbuch.




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