Zustandsdelikte

Straftaten, deren Unrechtsgehalt in der Herbeiführung eines widerrechtlichen Zustandes besteht, z. B. Körperverletzung gern. § 223 StGB und Sachbeschädigung gem. § 303 StGB. Sie unterscheiden sich von den Dauerdelikten dadurch, dass Vollendung und Beendigung bereits mit (vollständiger) Herbeiführung des tatbestandlich umschriebenen Erfolgs eintreten.




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