Zustellungsvollmacht

ist die zugunsten einer im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnenden Person erhobene Vollmacht, die die Durchführung des Strafverfahrens bei nicht im Inland wohnhaften oder aufhältlichen Beschuldigten vereinfachen soll (§ 132 Abs. 1 Nr.2 StPO). Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dass ein zur Entgegennahme von Zustellungen bereiter Bevollmächtigter namentlich genannt wird. Für die Dokumentation der Bereitschaft zur Entgegennahme von Zustellungen ist ausreichend, wenn sich — wie in der Praxis verbreitet — aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ein namentlich aufgeführter, zur Entgegennahme von Zustellungen bereiter Mitarbeiter ergibt.




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