Zustellungsvertreter
Bei einer Eigentumswohnung :
Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist derVerwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, behördliche Zustellungen und sonstige Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung des Hausmeisters) entgegenzunehmen. § 45 WEG regelt nunmehr, dass der Verwalter auch Zustellungsvertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Passivprozessen ist. Er hat im Rahmen von Prozessen Zustellungen entgegenzunehmen.
Für den Fall, dass kein Verwalter bestellt ist oder wegen Interessenkollision eine Zustellung an ihn nicht opportun ist, müsste die Wohnungseigentümergemeinschaft eigentlich einen Ersatzzustellungsvertreter gemäss § 45 Abs. 2 WEG bestellt haben. Fehlt auch ein solcher, kann das Gericht einen Zustellungsvertreter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestellen.
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