Emissionshandel

Die Nutzung natürlicher Ressourcen (Luft) wird durch den E. zum kostenpflichtigen Produktionsfaktor. Gleichzeitig wird das Recht zum Ressourcenverbrauch zur Handelsware. Um möglichst kostengünstig zu produzieren, reduzieren Unternehmen den Ressourcenverbrauch und verkaufen ihre freigewordenen Verschmutzungsrechte (marktwirtschaftliche Ergänzung des ordnungsrechtlichen Umweltschutzes). Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) setzt die entsprechenden EU-Vorgaben, die ihrerseits auf dem Kyoto-Protokoll von 1997 beruhen, für klimaschädliche Gase („Treibhausgase”, v. a. CO2) um. Nach dem Nationalen Allokationsplan (NAP) und dem Zuteilungsgesetz (ZuG) werden den Anlagenbetreibern Verschmutzungsrechte (Zertifikate) weitgehend (90-95%) kostenfrei zugesteilt.
Der Anlagenbetreiber kann frei entscheiden, ob er in verbesserte Produktionsmethoden oder den Zukauf von Verschmutzungsrechten investiert. Schaubild Emissionshandel S. 368

1.
Das G über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-EmissionshandelsG - TEHG) v. 8. 7. 2004 (BGBl. I 1578) m. Änd. dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG v. 13. 10. 2003 (ABl. EU L 275/32) und schafft damit die Grundlagen für den Handel mit genehmigten Emissionen von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten E.-System. Das G betrifft im Wesentlichen Anlagen, die mit Kohlendioxid (CO2) emittierenden Brennstoffen betrieben werden, z. B. Kraftwerke, Hochöfen (§ 2 und Anh. 1); Müllverbrennungsanlagen gehören nicht dazu. Mit dem Handel von Emissionsberechtigungen soll kosteneffizient durch Verringerung von Treibhausgasen zum globalen Umweltschutz beigetragen werden (s. a. Kyoto-Protokoll).

2.
Die Freisetzung von Treibhausgasen bedarf der Genehmigung (§ 4 TEHG). Für genehmigte Freisetzungen werden auf der Basis des nationalen Zuteilungsplans den verantwortlichen Anlagenbetreibern Berechtigungen kostenlos zugeteilt (§ 9). Auf die fristgerecht beantragte Zuteilung dieser Emissionsberechtigungen besteht ein Rechtsanspruch (§ 9). Als Berechtigung bezeichnet das G die Befugnis, eine bestimmte Menge CO2 in einem bestimmten Zeitraum freizusetzen (§ 3 IV). Die zugeteilten Berechtigungen werden einem Konto des verantwortlichen Anlagenbetreibers im Emissionshandelsregister (§ 14) gut geschrieben. Der verantwortliche Anlagenbetreiber muss von diesem Konto jährlich Berechtigungen in dem Umfang an die zuständigen Behörden zurückgeben, die den im Vorjahr tatsächlich verursachten Emissionen der Anlagen entsprechen, für die das Konto errichtet wurde (§ 6 I). Sind diese Emissionen größer als das Guthaben an Berechtigungen, müssen Berechtigungen gekauft oder die ungedeckten Emissionen bezahlt werden (§ 18). Liegt hierzu ein bestandskräftiger Zahlungsbescheid vor, werden die Namen der Verantwortlichen im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 18 IV).

3.
Zur Schaffung wirtschaftlicher Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasen sind die Berechtigungen handelbar. Der Kontoinhaber kann sie daher veräußern oder auch fremde erwerben, allerdings i. d. R. nur innerhalb der EU (§ 6 III). Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers (§ 16). Auch die Bildung eines Anlagenfonds ist bis Ende August 2012 möglich (§ 24).

4.
Zuständig ist das Umweltbundesamt (§§ 20 ff.); die ihm unterstellte Deutsche Emissionshandelsstelle führt das deutsche Emissionshandelsregister. Die VO (EG) 994/ 2008 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem v. 8. 10. 2008 (ABl. EU L 271/3) regelt insbes. die zentrale Protokollierung sämtlicher relevanter Vorgänge (Kontoeinrichtung, -schließung, Transaktionen) des E. der Mitgliedstaaten. Deutscher Handelsplatz ist die EEX (European Energy Exchange) in Leipzig (s. Warenbörse).

5.
§ 5 BImSchG bestimmt, dass hinsichtlich CO2 bei dem TEHG unterliegenden Anlagen von den Behörden keine über die Genehmigung hinausgehenden Anforderungen gestellt werden dürfen. Zur Anlagengenehmigung s. a. Immissionsschutzrecht und Luftreinhaltung.




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