ZuteilungsverfahrenEin Z. kann bei der Gewerbesteuer oder der Grundsteuer durchgeführt werden (§ 190 AO). Besteht Streit darüber, welchem Steuerberechtigten ein Steuermessbetrag in voller Höhe zuzuteilen ist, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren (Zerlegung) geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Weitere Begriffe : Gefängnisstrafe | Zinsbescheid | Eheverbot |
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