Zweckstörung

Siehe auch: Zweckverfehlung

ist der Wegfall des Interesses des Gläubigers an der Leistung trotz äußerlicher Möglichkeit der Leistung (z. B. Fußballspiel, zu dem Sonderfahrt stattfinden soll, fällt aus). Hier liegt keine Unmöglichkeit vor (str.). Eventuell kommt aber ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Lit.: Beuthien, V., Zweckerreichung und Zweckstörung, 1969; Köhler, H., Unmöglichkeit und Geschäftsgrundlage bei Zweckstörungen im Schuldverhältnis, 1971




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