Zweckverfehlung (auch Zweckstörung) liegt bei einem Schuldverhältnis vor, wenn der Gläubiger an der Leistung kein Interesse mehr hat, weil ein bestimmtes Ereignis früher oder anders als geplant eingetreten ist und die Leistung dadurch sinnlos geworden ist (z.B. Miete eines Fensterplatzes, um Faschingszug zu sehen, und dieser fällt wegen des Golfkrieges aus). Die h.M. löst diese Fälle nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein Fall der Unmöglichkeit liegt hingegen nicht vor, da der Leistungserfolg zwar weiterhin möglich bleibt, der Gläubiger nur eben kein Interesse mehr daran hat. Unmöglichkeit läge allenfalls dann vor, wenn im Beispiel oben die Verwendung des Fensterplatzes zum Vertragsinhalt geworden wäre.
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