Zweikondiktionentheorie befaßt sich mit der Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines unwirksamen gegenseitigen Vertrages, wenn die beiderseitigen Leistungen bereits erbracht sind. Nach der Z. stehen sich die jeweiligen Bereicherungsansprüche der Vertragspartner unabhängig voneinander gegenüber. Das Schicksal des einen Anspruchs hat keinen Einfluß auf das Schicksal des anderen. Der Bereicherungsschuldner kann wegen seines eigenen Anspruchs nur ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend machen oder gegebenenfalls die Aufrechnung erklären. Konsequenz daraus ist, daß anders als bei der Saldotheorie die Verschlechterung oder der Untergang einer Leistung nachteilig für das Gegenüber wirkt, da dieser keinen Einfluß auf seinen Rückabwicklungsanspruch hat.
Weitere Begriffe : Firmeneinheit | Zwangsversteigerungstermin | Gemeinschaftspatent |
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