Zwischenmeister
Im Sozialrecht :
Zwischenmeister ist, wer übernommene Arbeiten an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt (§ 12 Abs. 4 SGB IV).
Im Arbeitsrecht:
Heimarbeiter.
ist, wer eine ihm vom Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt (vgl. § 2 III HeimarbeitsG v. 14. 3. 1951, BGBl. I 191, m. Änd.). Der Z. kann Arbeitnehmer des Gewerbetreibenden sein. Ist der Z. persönlich unabhängig und in seiner Arbeit selbständig, so ist er nicht Arbeitnehmer, kann aber den mit Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt werden (§ 1 II HeimarbeitsG) und ist dann arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 I ArbGG). Ist ein Z. eingeschaltet, so liegt i. d. R. ein mittelbares Arbeitsverhältnis vor.
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