Heimarbeit

Wer in der eigenen Wohnung oder Betriebsstätte allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag eines Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung seines Arbeitsergebnisses dem Auftraggeber überlässt, wird als Heimarbeiter bezeichnet. Dabei ist unerheblich, welche der beiden Parteien die nötigen Materialien besorgt. Heimarbeiter gelten als arbeitnehmerähnliche Personen und genießen durch gesetzliche Regelungen und Auflagen für den Auftraggeber in vielen Bereichen Schutz. So muss dieser eine Liste mit den Namen der bei ihm beschäftigten Heimarbeiter aushängen und alle sechs Monate Abschriften davon an das Arbeitsministerium seines Bundeslandes übersenden. Vor Beginn der Beschäftigung hat er die Heimarbeiter über Einzelheiten der Verrichtung und die eventuell damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren aufzuklären. Entgelte und andere Vertragsbedingungen werden durch Tarifvertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder durch so genannte Heimarbeitsausschüsse festgesetzt. Der Unternehmer muss Entgeltverzeichnisse auslegen, denen man die Vergütung jedes einzelnen Arbeitsstücks entnehmen kann. Der Heimarbeiter erhält zudem ein Entgeltbuch, in das Art und Umfang der Aufträge und die Bezahlungen eingetragen werden. Die Gewerbeaufsichtsämter können die Einhaltung der Vorschriften überwachen.

In den ersten vier Wochen dürfen beide Seiten ein Heimarbeitsverhältnis an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages kündigen. Danach besteht eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Wird ein Heimarbeiter überwiegend von einem Auftraggeber beschäftigt, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Bei länger Beschäftigten sind die Kündigungsfristen im Fall überwiegender Beschäftigung für einen Arbeitgeber nach Dauer gestaffelt. Z.B. muss man nach zwei Jahren Tätigkeit eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats einhalten.

Trotz der weiter fortschreitenden Industrialisierung hat das Gesetz zum Schutz der Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden nach wie vor seine Berechtigung. Der Unternehmer, der in Heimarbeit arbeiten lässt, muss auch den besonderen Heimarbeitsschutz beachten, insbesondere die Vorschriften zum Arbeitszeitschutz mit einer Verpflichtung zur zügigen Abfertigung der Ausgabe und des Abholens der übergebenen Arbeitsmenge und dem Gefahrenschutz. Bei den zuständigen Arbeitsbehörden gibt es Heimarbeitsausschüsse, welche die Tätigkeit der Heimarbeiter und der vergebenden Betriebe überwachen und die Einhaltung der Gefahrenschutzvorschriften überprüfen sollen. Sie können auch Arbeitsvergütungen oder sonstige Vertragsbedingungen festsetzen. Die Entgelte für die Heimarbeiter werden meist auf der Grundlage von Stückzeiten als Stückentgelte berechnet. Des weiteren sollen Zuschläge ebenfalls auf der Grundlage von Stückzeiten als Stückentgelte berechnet werden. Zur Abgeltung des Urlaubs sind Zuschläge ebenso zu bezahlen wie für die Gehalts- bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Tätigkeit als Arbeitnehmer oder in Ausübung eines kleinen, selbständigen Gewerbes zu Hause (häufig zum Beispiel in der Bekleidungsindustrie, typische Tätigkeit für Frauen, die nebenbei einen Haushalt zu versorgen haben). Die Heimarbeit wird im allgemeinen schlecht bezahlt, was den Gesetzgeber dazu veranlaßt hat, den in Heimarbeit Tätigen einen besonderen Schutz hinsichtlich ihrer Arbeitszeit, des Arbeitsschutzes, der Überwachung der zu zahlenden Entgelte und der Kündigung angedeihen zu lassen (Heimarbeitsgesetz).

ist gewerbliche Arbeit, die der Beschäftigte in seiner eigenen Wohnung oder Betriebsstätte unmittelbar oder mittelbar im Auftrag eines Gewerbetreibenden leistet, wobei er dem Auftraggeber die Verwertung der Arbeitsergebnisse überlässt. Heimarbeiter sind mangels persönlicher Abhängigkeit keine Arbeitnehmer. Als arbeitnehmerähnliche Personen werden sie jedoch in verschiedener Hinsicht wie Arbeitnehmer behandelt. Das gilt u.a. für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, den Urlaubsanspruch, den Jugendarbeitsschutz u. den Mutterschutz. Im übrigen unterliegen sie einem begrenzten Arbeitsschutz nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG): Arbeitszeitschutz: Der Auftraggeber hat unnötige Zeitversäumnis bei der Ausgabe der Stoffe u. der Abnahme der Produkte zu vermeiden u. die Arbeitsmenge auf alle Heimarbeiter gleichmässig zu verteilen. Entgeltschutz: Entgelte u. sonstige Vertragsbedingungen werden durch Tarifvertrag zwischen Gewerkschaften u. Auftraggebern, hilfsweise durch paritätisch besetzte Heimarbeitsausschüsse festgesetzt. Kündigungsschutz: Das HAG schreibt Kündigungsfristen vor, die bei mehr als 4wöchiger Beschäftigung zwei Wochen betragen u. mit länger dauernder Beschäftigung ansteigen. Die staatliche Überwachung der H. durch die Arbeitsbehörden der Länder wird mittels weiterer Schutzvorschriften erleichtert. Der Auftraggeber ist danach verpflichtet, Listen der von ihm beschäftigten Heimarbeiter zu führen, die erstmalige Ausgabe von H. anzuzeigen, Entgeltverzeichnisse u. sonstige Vertragsbedingungen offen auszulegen und Entgeltbücher oder -zettel zu führen.

Im Sozialrecht:

Heimarbeiter sind Personen, die in eigener Arbeitsstätte (z.B. in ihrer Wohnung) im Auftrag und für Rechnung von gewerbetreibenden bzw. gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmässig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen (§ 12 Abs. 2 SGB IV). Kein Heimarbeiter ist, wer andere Personen bei der Ausübung der Tätigkeit beschäftigt; die Mitarbeit von Familienangehörigen ist unschädlich. Heimarbeiter gelten als Beschäftigte (§ 12 Abs. 2 Hs. 2 SGB IV). Sie sind damit in der Sozialversicherung einschliesslich der Arbeitsförderung versicherungspflichtig (vgl. §5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; Beschäftigte). Behinderte Menschen ( > Behinderung), die für eine Werkstatt für behinderte Menschen oder eine Blindenwerkstatt in Heimarbeit tätig sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB XI).

ist die gewerbliche Arbeit, die der Beschäftigte in seiner eigenen Wohnung oder Betriebsstätte gegen Entgelt im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern leistet, wobei er die Verwertung seiner Arbeitsergebnisse und damit den kaufmännischen Gewinn und das Risiko seinen Auftraggebern überlässt (neuer Bezeichnung anscheinend Telearbeit). Die H. ist durch das Heimar- beitszeitgesetz besonders geschützt. Lit.: Schmidt, K/Koberski, W./Tiedemann, B. u. a., Heimarbeitsgesetz, 4. A. 1998; Tate, /., Heimarbeit in der Europäischen Union, 1995

erwerbsmäßige Arbeit, die in der eigenen Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters allein oder mit Familienmitgliedern geleistet wird. Die Verwertung der Arbeitsergebnisse wird mittelbar oder unmittelbar dem Auftraggeber überlassen. Der Heimarbeiter ist, sofern er nicht dem Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und nicht dem Direktionsrecht unterliegt, kein Arbeitnehmer, seine Stellung ist jedoch arbeitnehmerähnlich. In den Industriestaaten gewinnt Heimarbeit durch die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik an Bedeutung (Telearbeit).
In Deutschland ist das Heimarbeitsgesetz vom 14.3. 1951 (HAG; mehrfach geändert) verbindliche Rechtsnorm für jenen arbeitnehmerähnlichen Personenkreis, der zwar persönlich selbstständig und frei von Zeitkontrolle (direktionsfrei) eine Arbeitsverrichtung vornimmt, den Arbeitsauftrag aber von einem Arbeitgeber erhält.

Die dadurch bedingte wirtschaftliche Abhängigkeit begründet eine soziale Schutzbedürftigkeit, die das HAG durch zahlreiche Vorschriften zu gewährleisten versucht: Meldepflicht durch den Auftraggeber (beim Arbeitsamt und der obersten Arbeitsbehörde des Landes), Fürsorgepflicht des Auftraggebers, Kündigungsschutz, Mutterschutz, Gefahren- und Arbeitsschutz.




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