Zwischenzins Wer eine Schuld vorzeitig, also vor ihrer Fälligkeit, zahlt, lässt dem Gläubiger einen bes. Vorteil zukommen: dieser kann das Kapital eher nutzen. Wirtschaftlich wäre es daher gerechtfertigt, wenn der Schuldner bei solcher Zahlung denjenigen Betrag abziehen würde, den der Gläubiger bis zur Fälligkeit durch Verzinsung des vorzeitig Geleisteten erwirtschaften könnte. Dieser Betrag entspricht dem Zw. Wenn der Schuldner jedoch freiwillig vorzeitig leistet, ist er i.d.R. nach § 272 BGB bei einer unverzinslichen Schuld nicht zu einem Abzüge wegen der Zw.en berechtigt.
Weitere Begriffe : Schäden am Gemeinschaftseigentum | Kontokorrentvorbehalt | körperlich |
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