Zölibat
Ehelosigkeit, insbes. der Pflichtzölibat der kath. Priester.
ist im katholischen Kirchenrecht die Ehelosigkeit des Geistlichen. Davon abgeleitet ist die Zölibatsklausel im Arbeitsrecht, die das Ende des Zölibats als auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrags ansieht, so dass das Arbeitsverhältnis mit der Eheschließung des Arbeitnehmers endet. Sie ist unzulässig wegen Art. 6 I GG. Lit.: Weitz, M., Der Zölibat des Weltpriesters, 1998
(Ehelosigkeit). Zum Klerus zählende Personen (Bischöfe, Priester, Diakone) sind gehalten, vollkommene und immerwährende Enthaltsamkeit zu wahren; deshalb sind sie zum Z. verpflichtet (can. 277 § 1 - CIC). Besonderheiten gelten für Diakone. Ein verheirateter Mann kann zum Diakon geweiht werden; die Weihe stellt jedoch ein Ehehindernis dar. Bestrebungen der jüngsten Zeit zur Aufhebung oder Lockerung des Z. blieben erfolglos.
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