Änderungsvertrag

Im Arbeitsrecht :

ist ein Vertrag, durch den der ursprüngliche Vertrag geändert wird. Er kann ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden. Schweigt der Arbeitnehmer zu einer ihm angebotenen Änderung, so bedeutet dies grundsätzlich die Ablehnung (AP 101 zu § 242 BGB Ruhegehalt), es sei denn, dass er hiervon unmittelbar betroffen wird (AP 4 zu § 305 BGB).

(Abänderungsvertrag): Vertrag, mit dem die Parteien den Inhalt eines früher geschlossenen Vertrages abändern. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Änderungsvertrages fehlt, sein Abschluss ist aber ohne weiteres von der Vertragsfreiheit gedeckt. Wie die Parteien mit dem Änderungsvertrag auf das Schuldverhältnis einwirken, bleibt der konkreten Vereinbarung vorbehalten. Anders als bei der Novation wird durch die Änderung das alte Schuldverhältnis nicht aufgehoben, so dass alle nicht geänderten Regelungen fortbestehen.

Vertrag (5).




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