Änderungssperre Mit § 173 Abs. 2 AO bringt die AO zum Ausdruck, dass nach Abschluss einer steuerlichen Außenprüfung in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen möglichst endgültige Rechtsklarheit und Rechtsfriede herrschen sollen. Diese Vorschrift schließt spätere Änderungen von Steuerbescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, grundsätzlich aus. Diese Änderungssperre wird lediglich in den Fällen durchbrochen, bei denen sich nachträglich eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung herausstellt. Für die sachliche Reichweite der sowohl steuererhöhende als auch steuermindernde Tatsachen betreffenden Änderungssperre kommt es darauf an, welche Sachverhalte, Steuerarten und Zeiträume von der Prüfungsanordnung erfasst worden sind.
Weitere Begriffe : Zahnarzt | freiwillige Mitbestimmung | Verfassungsreform |
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