Öffentliche Pfandbriefe

sind nach § 1 I S. 2 Nr. 2 PfandBG gedeckte Schuldverschreibungen, die von einer Pfandbriefbank im Rahmen des Pfandbriefgeschäfts auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder ö. P. ausgegeben werden.




Vorheriger Fachbegriff: Öffentliche Meinung | Nächster Fachbegriff: Öffentliche Sachen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen