Pfandbriefbanken

1. P. sind nach § 1 I S. 1 PfandBG (Pfandbriefrecht) Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb die Ausgabe von Pfandbriefen umfasst. Während bis 2005 das Pfandbriefgeschäft Hypotheken-, Schiffspfandbriefbanken und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten (Sparkassen, Landesbanken) vorbehalten war, steht es seitdem allen Kreditinstituten offen (Universalbankenprinzip).

2. P. benötigen neben der Bankerlaubnis nach KWG (Kreditinstitute) eine zusätzliche Erlaubnis nach § 2 PfandBG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Hierfür muss das Kreditinstitut über ein Kernkapital von mindestens 25 Mio. EUR sowie ein geeignetes Risikomanagement für die Deckungsmasse verfügen und das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wollen.

3. Der Barwert der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer P. muss jederzeit gedeckt sein. Auch die Deckung des Gesamtnennwerts muss jederzeit durch Vermögenswerte gleicher Höhe und gleichen Zinsertrags gesichert sein (§ 4 PfandBG; Deckungsmasse, -stock). Diese Deckungswerte (zur Berechnung Pfandbrief-BarwertVO v. 14. 7. 2005, BGBl. I 2165, m. Änd.) sichern die Forderungen der Pfandbriefgläubiger und sind in ein Deckungsregister (früher für Hypothekenbanken: Hypothekenregister) einzutragen (§ 5, dazu DeckungsregisterVO v. 25. 8. 2006, BGBl. I 2074, m. Änd.). Es wird ein Treuhänder nebst Stellvertreter bestellt (§ 7), der darauf zu achten hat, dass die vorschriftsmäßige Deckung vorhanden ist. Des weiteren enthalten die §§ 12-26 f PfandBG detaillierte Vorschriften dazu, welche Vermögenswerte zur Deckung geeignet sind. Z. B. dürfen Hypotheken nur bis zur Höhe von 60% des Beleihungswertes (dazu BeleihungswertermittlungsVO v. 12. 5. 2006, BGBl. I 1175) zur Deckung benutzt werden (§ 14). In der Insolvenz der P. fallen die Deckungswerte nicht in die Insolvenzmasse (§ 30) und bleiben den Pfandbriefgläubigern vorbehalten. Eine ähnliche Funktion erfüllt bei Versicherungsunternehmen das Sicherungsvermögen.

4. P. unterliegen der Bankenaufsicht durch die BAFin nach KWG und PfandBG (§ 3). Sie müssen regelmäßig detaillierte Angaben zu Emissionsvolumen und Deckungsmasse veröffentlichen (§ 28). Für „Pfandbrief“ besteht Bezeichnungsschutz (§ 41).

Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst.




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