Öffentliche Sachen i. w. S. sind alle S., die der öffentlichen Verwaltung unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Hierzu zählen im Allgemeinen das Finanzvermögen, das Verwaltungsvermögen und die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (s. u.). I. e. S. sind ö. S. nur die beiden letzten Gruppen. Verwaltungsvermögen ist das Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (z. B. Dienstgebäude, Dienstfahrzeug). Zu den ö. S. rechnen auch die res sacrae (Kirchengebäude usw.). Der Begriff der ö. S. deckt sich nicht unbedingt mit dem privatrechtlichen Sachenbegriff der §§ 90 ff. BGB; insbes. kann bei ihnen die Eigenschaft der Körperlichkeit fehlen (so ist z. B. auch der Luftraum eine ö. S., vgl. § 1 I LuftverkehrsG). Ö. S. stehen auch nicht notwendig im Eigentum der öff. Verwaltung; i. d. R. reicht deren Verfügungsgewalt aus (Widmung). Die Rechtsverhältnisse der ö. S. richten sich hins. ihrer Entstehung, Beendigung und Benutzung nach öffentlichem Recht (Widmung, Gemeingebrauch, Sondernutzung). Auch Vorschriften des Privatrechts finden auf die ö. S. Anwendung: sie sind grundsätzlich Gegenstände des privaten Eigentums und können wie dieses veräußert oder belastet werden. Die Ausübung privater Rechte ist jedoch durch die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung begrenzt; so kann z. B. die Eigenschaft als ö. S. nicht durch gutgläubigen Erwerb beeinträchtigt werden. Nach § 882 a ZPO ist die Zwangsvollstreckung in ö. S. unzulässig, wenn diese zur Erfüllung der öff. Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder wenn ihrer Veräußerung ein öff. Interesse entgegensteht. Die Unterhaltspflicht an ö. S. als öff.-rechtl. Verbindlichkeit gewährleistet, dass die S. in gebrauchsfähigem Zustand erhalten wird; soweit nicht Sondervorschriften bestehen (insbes. im Straßen- und Wegerecht sowie im Wasserrecht; vgl. Straßenbaulast), obliegt sie grundsätzlich dem Träger der öff. Verwaltung, von dem die Widmung ausgeht. Von der Unterhaltspflicht zu unterscheiden ist die Verkehrssicherungspflicht, deren Verletzung nach h. M. Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB auslösen kann.
Weitere Begriffe : Energiesteuergesetz | Empfangszuständigkeit | partikuläre Haverei |
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