Arbeitslohn

Vergütung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erhält. Grds. Geldlohn, der nach Arbeitsleistung fällig wird.

ist die Vergütung, die der AN vom AG aufgrund des Arbeitsverhältnisses erhält. Zu stützen ist der Anspruch auf § 611 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Oft ist die Lohnhöhe bereits durch einen Tarifvertrag für beide Parteien verbindlich festgelegt, so daß davon nur zugunsten des AN abgewichen werden kann. Auch Sonderzahlungen können Entgeltcharakter haben, wenn sie ausschließlich der Vergütung bereits tatsächlich geleisteter Arbeit dienen, typisches Beispiel: 13. Monatsgehalt. Für Sonderzahlungen mit Mischcharakter, die sowohl vergangene als auch zukünftige Betriebstreue honorieren wollen, hat die Rspr. inzwischen eigenständige Grundsätze entwickelt, dazu mehr unter dem Stichwort Gratifikation.

(§611 BGB) ist die Vergütung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsverhältnisses (einschließlich Prämien, Zulagen, Zuschlägen, Gratifikationen, vermögenswirksamen Leistungen, Ruhegehalt usw.). Der A. ist grundsätzlich Geldlohn und nur ausnahmsweise Naturallohn. Er kann Zeitlohn (Stundenlohn, Tagelohn, Wochenlohn, Monatslohn) oder Akkordlohn sein. Vor Abzug von Steuer und Sozialabgaben ist er Bruttolohn, danach Nettolohn. Der A. ist nur beschränkt abtretbar und pfändbar. Er ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten (§614 BGB Ohne Arbeit kein Lohn). Nach dem Arbeit- nehmerentsendegesetz sind grundsätzlich Entgeltregelungen und Urlaubsregelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen des Bauhauptgewerbes für in Deutschland eingesetzte ausländische Arbeitnehmer zwingend einzuhalten. Lit.: Arbeitsentgelt, Arbeitslohn von A-Z, red. v. Allary, S., 2004

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einnahmen.

ist die Vergütung, die der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses für die geleistete Arbeit vom Arbeitgeber erhält (Bruttolohn; nach Abzug von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen usw.: Nettolohn). Der Anspruch auf A. beruht grundsätzlich auf § 611 I BGB; der Begriff ist enger als der des Arbeitseinkommens. A. ist i. d. R. Geldlohn, nur ausnahmsweise, insbes. in der Landwirtschaft, ganz oder z. T. Naturallohn (Deputat). Der Geldlohn wird i. d. R. als Monatsgehalt, Wochen-, Tage- oder Stundenlohn bezahlt (vgl. § 621 BGB). Zum A. gehören auch die Feiertagsvergütung, Leistungs- und sonstige Zuschläge (z. B. Kinderzuschlag), Prämien für besondere Leistungen oder Unternehmensgewinne (Erfolgsbeteiligung), Arbeitsqualität, Einsparungen, Anwesenheit usw.; übertarifliche Zulagen, Gratifikationen, vermögenswirksame Leistungen und das Ruhegehalt. Der A. ist auf Grund des Arbeitsvertrages zu zahlen, vielfach ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich gearbeitet wird (vgl. z. B. §§ 615, 616 BGB; Dienstvertrag, 2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Fällig wird der A. aber erst nach Arbeitsleistung oder Ablauf des jeweils vereinbarten Zeitabschnitts (§ 614 BGB). Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, dessen Inhalt meistens durch die normative Wirkung der Tarifverträge bestimmt wird (Ecklohn, Effektivlohn). Man unterscheidet dabei den Zeitlohn (Entgelt nach der Arbeitszeit ohne Rücksicht auf das Arbeitsergebnis) und den Akkordlohn (Akkordarbeit). Geschuldet ist der Bruttolohn (deshalb bei Verzug Zinsen hieraus), auch wenn nur der Nettolohn (nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen) tatsächlich ausbezahlt wird. Abtretung ist nur für den Teil möglich, der nicht der Lohnpfändung unterliegt (§ 400 BGB), Aufrechnung gegen den Anspruch im gleichen Umfang (§ 394 BGB). Über den A. in der Insolvenz des Arbeitgebers Lidlohn, Insolvenzgeld. Für die Sozialversicherung Arbeitsentgelt. Für die Besteuerung Lohnsteuer, Arbeitnehmer.




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