Aufrechnung

Hat jemand von einem anderen Geld zu bekommen, dem er selbst Geld schuldet, so wird üblicherweise die Differenz errechnet, so dass derjenige mit dem höheren Schuldbetrag immer noch den nach der Aufrechnung verbleibenden Teil bezahlen muss. Erklärt jemand die Aufrechnung, dann sagt er, »Du schuldest mir den Betrag X, ich Dir den Betrag Y. Ich rechne nunmehr meine Schulden gegen Deine Schulden auf«.
Hier beginnen jedoch die Schwierigkeiten, weil zunächst einmal festgestellt werden muss, dass Gläubiger und Schuldner der einen Forderung auch Schuldner und Gläubiger der Gegenforderung sein müssen. Handelt es sich nur um gegenseitige Geldforderungen, so ist auch die sogenannte Gleichartigkeit gegeben.
Besondere Überlegungen zur Aufrechnung sind im Mietrecht anzustellen. Der Mieter kann nämlich nur dann aufrechnen - also z. B. feststellen, er zahle seine Miete für einige Monate nicht, weil z. B. die Heizung nicht funktioniert und er in der kalten Wohnung sitzt -, wenn er die Absicht der Aufrechnung dem Vermieter wenigstens 1 Monat vor der nächsten Fälligkeit des Mietzinses schriftlich anzeigt. In dieser Anzeige muss der Grund der Aufrechnung und die Höhe enthalten sein. Damit soll der Vermieter angehalten werden, die Mängel möglichst rasch zu beseitigen.
Auch im Bereich des Arbeitsrechts ist die Aufrechnung möglich. Hat ein Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer Forderungen, so kann er mit der Nettolohnforderung des Arbeitnehmers aufrechnen. Allerdings kann er nicht den gesamten Lohnbetrag einbehalten. Er muss dem Arbeitnehmer so viel überlassen, wie das der sogenannten Pfändungsfreigrenze entspricht.

Wenn zwei Personen jeweils einander Geld schulden, wäre es unpraktisch, wenn zunächst der eine dem anderen und dann dieser wieder dem ersten etwas zahlte. So genügt es, wenn einer dem anderen gegenüber die Aufrechnung erklärt, wodurch beide Forderungen erlöschen (§§387-396 BGB). Gegenüber unpfändbaren Forderungen und Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung darf allerdings nicht aufgerechnet werden.

gemäß §§ 387 ff. BGB bedeutet die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Gestaltungserklärung. Sie ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Sie gibt dem Schuldner die Möglichkeit, seine Gegenforderung im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen und bewirkt hierdurch Tilgung von Haupt-und Gegenforderung (§ 389 BGB). Die A. ist daher eine Art „private Vollstreckung“. Die A. wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich Haupt- und Gegenforderung zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden.

Die Voraussetzungen der Aufrechnung finden sich in § 387 BGB. Gegenseitigkeit der Forderungen heißt, daß der Gläubiger der einen zugleich Schuldner der anderen Forderung sein muß und umgekehrt. Die Forderung des Aufrechnenden wird als „Gegenforderung“ oder „Aktivforderung“, die des Aufrechnungsgegners als „Hauptforderung“ oder „Passivforderung“ bezeichnet.

Ferner müssen die miteinander aufzurechnenden Leistungen gleichartig sein (i.d.R. Geldforderungen). Notwendig ist allerdings nur die Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes, nicht aber die der Leistungsmodalitäten. Drittens muß die Gegenforderung gültig, fällig und durchsetzbar sein. Insbesondere darf ihr gemäß § 390 S.1 BGB keine Einrede entgegenstehen. Die Hauptforderung muß bestehen und erfüllbar sein. Außerdem darf kein Aufrechnungsverbot bestehen.

Eventualaufrechnung im Prozeß ist eine A., die im streitigen Verfahren vor Gericht vom Beklagten hilfsweise für den Fall erklärt wird, daß der vom Kläger vorgebrachte Anspruch besteht. Da sowohl eine materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung als auch eine Prozeßhandlung vorliegt, spricht man von einem Doppeltatbestand. Obwohl Prozeßhandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind, ist eine derart bedingte A. zulässig, da es sich um eine rein innerprozessuale Bedingung handelt. Für den Aufrechnungsgegner wird keine schädliche Unsicherheit geschaffen, weil ihr Eintritt oder Ausfall noch im Prozeß selber geklärt wird. Insofern ist auch die materielle Bedingungsfeindlichkeit der Aufrechnung (§ 388 S.2 BGB) hier unschädlich. Die Entscheidung des Gerichts, daß die Gegenforderung nicht besteht, erwächst bis zur Höhe des aufgerechneten Betrages in Rechtskraft, § 322 II ZPO. Die Eventualaufrechnung im Prozeß ist außerdem in § 19 III GKG gesetzlich vorgesehen.

wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils (Gegenforderung) aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann, § 387 BGB. Voraussetzungen: a) Gegenseitigkeit,d.h. Gläubiger, der einen Forderung ist zugleich Schuldner der Forderung des anderen; b) Gleichartigkeit:Beiderseitige Leistungen sind auf denselben Gegenstand gerichtet (z.B. Geld);c) Gültigkeit:rechtswirksames Bestehen der Forderungen ohne Einwendungen oder Einreden; d) Fälligkeit. Die durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil erfolgende A. bewirkt, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur A. geeignet einander gegenübergetreten sind. Ausschluss der A. durch (stillschweigende) Vereinbarung, gegen Forderung des Geschädigten aus vorsätzlich begangenerunerlaubter Handlung (Strafzweck!), unpfändbare Forderung, bei Verstoss gegen Treu und Glauben. Im Prozess A.seinwand für den Fall, dass Klageforderung sich als begründet erweist (Eventualaufrechnung). Im Konkurs brauchen zur A. befugte Konkursgläubiger ihre Forderungen nicht zur Konkurstabelle anzumelden. Skontration.

Im Mietrecht:

Nach Maßgabe von § 387 ff. BGB kann der Mieter gegen Mietzinsforderungen des Vermieters mit eigenen Geldforderungen aufrechnen. Dabei spielt es im Prinzip keine Rolle, woher die Gegenforderung rührt. Beispielsweise aus einer überhöhten Mietzahlung, aus einem Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Mietsache, aus einer unerlaubten Handlung oder aus einem sonstigen Grund.
Nach Maßgabe von § 273 BGB kann der Mieter auch die Zahlung der Miete verweigern und ein Zurückbehaltungsrecht (§ 556b BGB) daran geltend machen. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht so lange, als der Mieter gegen den Vermieter einen fälligen Anspruch hat. Dieses Recht endet, wenn der Vermieter diesen Anspruch erfüllt.
In diesem Zusammenhang muss der Mieter allerdings § 556b Abs. 2 BGB berücksichtigen. Danach muss die geplante Aufrechnung bzw. die beabsichtigte Zurückbehaltung bei Wohnraummietverhältnissen einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt werden. § 556b Abs. 2 BGB beschränkt damit die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes. Die Anwendung von § 556b Abs. 2 BGB kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; das neue Mietrecht hat dies ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 556b Abs. 2 Satz 2 BGB).
Weitere Stichwörter:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fehler der Mietsache, Mietminderung, Mietpreisüberhöhung, Rückforderung

Ein Schuldverhältnis kann statt durch Erfüllung auch durch A. zum Erlöschen gebracht werden (§§ 387 ff. BGB).
A. ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung. Sie erfolgt durch einseitige Erklärung. Voraussetzungen der A.: a) Gegenseitigkeit der Forderungen. Der Schuldner der einen Forderung muss Gläubiger der anderen Forderung sein, b) Gleichartigkeit der Forderungen. Sie ist insbesondere bei Geldforderungen zu bejahen, c) Fälligkeit. Die Forderung des aufrechnenden Schuldners muss fällig u. voll wirksam, darf also z. B. nicht einredebehaftet sein; demgegenüber braucht die Forderung des Gläubigers nur erfüllbar - also weder fällig noch voll wirksam - zu sein. Daher kann der Schuldner zwar gegen, nicht aber mit einer verjährten Forderung aufrechnen; wenn allerdings seine bereits verjährte Forderung zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch nicht verjährt war, der Forderung des Gläubigers aufrechenbar gegenüberstand, ist A. zulässig, d) Kein gesetzlicher oder vertraglicher Ausschluss der A. Unwirksam ist deshalb etwa die A. gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 393 BGB). - Wirkung der A.: Soweit die gegenseitigen Forderungen sich decken, gelten sie als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie aufrechenbar gegenüberstanden. Das Schuldverhältnis erlischt also rückwirkend, was z. B. bedeutet, dass ein inzwischen eingetretener Verzug nachträglich entfällt. - Die
A. , eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, ist als Gestaltungsrecht unwiderruflich u. bedingungsfeindlich. Wird sie im gerichtlichen Verfahren erklärt, hat sie eine Doppelnatur: sowohl Rechtsgeschäft als auch Prozesshandlung. Dort kann sie auch hilfsweise - für den Fall, dass andere Verteidigungsmittel, z. B. Bestreiten des gegnerischen Anspruchs, nicht durchgreifen - erklärt werden; bei dieser Eventualaufrechnung liegt keine echte, sondern eine blosse Rechtsbedingung vor, da die A. nur von dem für ihre Wirksamkeit notwendigen Bestehen der Gläubigerforderung abhängig gemacht wird. - Neben der einseitigen Aufrechnungserklärung kommt auch die - im Gesetz nicht geregelte - A. durch Vertrag in Betracht.

Im Sozialrecht:

Ein Sozialleistungsanspruch fällt teilweise weg, wenn gegen ihn wirksam aufgerechnet wurde. Die Aufrechnung kann sowohl der

Leistungsberechtigte als auch der Leistungsträger erklären. Die Aufrechnung durch den Leistungsberechtigten setzt einen fälligen durchsetzbaren Anspruch des Leistungsberechtigten auf eine Geldleistung, einen erfüllbaren Anspruch des Sozialleistungsträ- gers sowie eine Aufrechnungserklärung des Leistungsberechtigten voraus. Ob der Sozialleistungsanspruch durch den Leistungsträger festgestellt sein muss, ist str. Bei der Aufrechnung des Leistungsträgers ist zu unterscheiden, ob er einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen bzw. auf Beiträge gegen Ansprüche auf laufende Sozialleistungen oder ob er sonstige Ansprüche aufrechnet. Die Aufrechnung der erstgenannten Ansprüche setzt einen fälligen und einredefreien Anspruch des Leistungsträgers auf Erstattung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen bzw. Beiträge, einen erfüllbaren Anspruch auf laufende Sozialleistungen des Leistungsberechtigten und eine Aufrechnungserklärung des Leistungsträgers voraus (s. §§387ff. BGB). Die Aufrechnung dieser Ansprüche wird durch § 51 Abs. 2 SGB I begrenzt. Aufgerechnet werden darf höchstens die Hälfte der laufenden Geldleistung. Der aufrechenbare Betrag reduziert sich, wenn der Leistungsempfänger hilfebedürftig i.S.d. SGB XII würde. Eine weitergehende Aufrechnung lassen die §§43 SGB II, 333 SGB XII und 26 SGB XII zu. Die Aufrechnung sonstiger Ansprüche (insbesondere gegen Ansprüche auf einmalige Geldleistungen) ist nur zulässig, wenn die Sozialleistung nach den §§54 Abs. 2 bis 4 SGB I gepfändet werden darf (Pfändung von Sozialleistungen).

Im Arbeitsrecht:

ist wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung. Sie kann erfolgen durch einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende u. damit bedingungsfeindliche Willenserklärung eines Schuldners, der zugleich Gläubiger ist (§§ 387, 388 BGB), o. durch A.-Vertrag. Grundsätzlich ist die A. formlos wirksam. Bestimmt ein Tarifvertrag, dass eine Forderung zur Meidung des Verfalls innerhalb der Verfallfristen schriftl. geltend zu machen ist, so soll die Schriftform einzuhalten sein. Tarifverträge können insoweit aber kein Formerfordernis begründen. Die A. bewirkt, dass die Ford., soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur A. geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Sie setzt voraus, dass zwei Personen einander Leistungen (Gegenseitigkeit) schulden, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind (regelmässig Geldford.), wobei die Ford., mit der aufgerechnet wird, fällig u. die Ford., gegen die aufgerechnet wird, erfüllbar sein muss (§ 387 BGB). Mit verjährten Ford. kann noch aufgerechnet werden, sofern sich die Ford. in nicht rechtsverjährter Zeit einander gegenüberstanden (§ 390 5. 2 BGB). Dagegen kann mit einer rechtsverfallenen Ford. (_s Verfallfristen) nach h. M. nicht aufgerechnet werden (AP 3, 4, 5 zu § 390 BGB). Gegenüber dem Anspruch auf Befreiung einer Verbindlichkeit kann der Schuldner nicht mit einem Zahlungsanspruch aufrechnen, der ihm gegen den Gläubiger zusteht. Er kann aber durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ein wirtschaftlich ähnliches Ergebnis erreichen, wenn die Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Befreiungsanspruch (BGH NJW 83, 2438). Sind zur Sicherung der Aufrechnung wegen Schadensersatzforderungen Lohneinbehaltungen (Sicherheitssumme) vorgenommen worden, so ist diese auszuzahlen, wenn die Verfallfrist für die Schadensersatzforderung abgelaufen ist. Gegen eine Lohnford. kann nur insoweit aufgerechnet werden, wie ihre Pfändung zulässig ist (§§ 394 BGB, 850ff. ZPO). Entgegen früher h. M. (AP 42 zu § 611 BGB Urlaubsrecht) kann wegen der veränderten Rspr. zum Urlaub auch gegen Forderungen auf Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung u. Urlaubsgeld aufgerechnet werden. Gegen unpfändbare Ford. kann der AG mit Ansprüchen aus vorsätzl. begangener unerlaubter Handlung (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Sachbeschädigung; AP 5, 9, 25 zu § 394 BGB) aufrechnen. Das gleiche gilt für Anspr. aus vorsätzl. Vertragsverletzung, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Abwägung des mit § 394 S. 1 BGB gewollten Sozialschutzes u. dem Treuverstoss der Billigkeit entspricht (AP 5, 9, 12 zu § 394 BGB). Wird im Prozess die A. erklärt, verliert das Arbeitsgericht nicht seine Zuständig-
keit, wenn für die Gegenforderung eine andere Gerichtsbarkeit zuständig ist (§ 17 Il GVG umstr.). Das Gericht hat zunächst die Klageforderung und dann die Gegenforderung auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen (AP 7 zu § 322 ZPO; AP 7 zu § 70 HGB). Die Rechtshängigkeit der Gegenforderung hindert nicht deren A. (AP 7 zu § 70 HGB). Ist der AG zugleich Vermieter einer Werkswohnung, so geht eine Aufrechnungsvereinbarung einer späteren Lohnpfändung vor (AP 1, 2 zu § 392 BGB). Das A.-Verbot kann nicht durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts umgangen werden. Das Zurückbehaltungsrecht gegenüber einer unpfändbaren Ford. ist ausgeschlossen, wenn seine Ausübung der A. gleichkommen würde (RG 85, 110; AP 11 zu § 394 BGB). Dagegen ist wohl Lohneinbehaltung wegen Nichtrückgabe von Werkzeug zulässig.

(Kompensation) ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen (z.B. Geldforderungen) durch Verrechnung auf Grund einseitiger Erklärung (§387 BGB, einseitiges Rechtsgeschäft). Die A. ist ein Sonderfall der auch (vertraglich möglichen) Verrechnung und der Leistung von Erfüllungsersatz. Sie erfordert Fälligkeit, Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen (Aufrechnungslage) sowie eine Aufrechnungserklärung (Willenserklärung). Außerdem darf sie nicht besonders ausgeschlossen sein (§§ 390ff. BGB). Sie bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur A. geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB, Rückwirkung, zwischenzeitlich eingetretene Wirkungen entfallen nachträglich). Die im Prozess erklärte A. ist (einseitiges) Rechtsgeschäft und Prozesshandlung. Sie kann als Eventualaufrechnung erklärt werden (hilfsweise A. für den Fall, dass die sonstigen Einwendungen gegenüber der Klage nicht durchdringen). Lit.: Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. A. 1994; Kannengießer, M., Die Aufrechnung im internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 1998; Janert, /., Die Aufrechung im internationalen Vertragsrecht, 2002; Höhn, W., Die Aufrechnung in der Insolvenz, JuS 2003, 751; Schröcker, S., Prozessaufrechnung, NJW 2004, 2203

bürgerliches Recht: Gestaltungsgeschäft, mit dem durch einseitige Verfügung über eine eigene (Aktiv-)Forderung die (Passiv-) Forderung des Aufrechnungsgegners erfüllt und zugleich die eigene (Aktiv-)Forderung im Wege der Selbsthilfe unmittelbar durchgesetzt wird.
Zu unterscheiden ist die durch einseitige Erklärung erfolgende Aufrechnung von der von selbst eintretenden Anrechnung und vom zweiseitigen Aufrechnungsvertrag. Die Prozessaufrechnung ist zugleich Prozesshandlung.
Voraussetzung ist das Bestehen einer Aufrechnungslage. Diese erfordert gern. § 387 BGB die Wechselseitigkeit von Forderungen (Anspruch) auf ihrem Gegenstand nach gleichartige Leistungen. Der durch die Aufrechnung zu tilgenden (Passiv-)Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden (auch Hauptforderung genannt) muss eine (Aktiv-)Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner (auch als Gegenforderung bezeichnet) gegenüberstehen (bei der Abtretung einer Forderung kann u. U. die vorher bestehende Gegenseitigkeit erhalten bleiben, vgl. § 406 BGB). Soll gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgerechnet werden, müssen beide Forderungen über dieselbe Kasse abzuwickeln sein (§ 395 BGB). Beide Forderungen müssen sodann auf gleichartige Gegenstände gerichtet sein (also etwa beide auf eine Geldschuld; bei ungleichartigen Leistungen kommt nur die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB in Betracht). Gleiche Leistungs- oder Ablieferungsorte sind hierfür nicht erforderlich (§ 391 Abs. 1 BGB). Die (Aktiv-)Forderung des Aufrechnenden muss bestehen, fällig (Fälligkeit) und einredefrei sein (§ 390 BGB; Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn sich beide Forderungen irgendwann einmal unverjährt gegenübergestanden haben, § 215 BGB). Die (Passiv-)Forderung des Aufrechnungsgegners muss nur bestehen und erfüllbar sein, da es Sache des Aufrechnenden ist, ob er diese Forderung durch Aufrechnung erfüllen will.
Der Aufrechnung darf kein Aufrechnungsverbot entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Aufrechnung gegen (Passiv-)Forderungen des Aufrechnungsgegners, die beschlagnahmt (§ 392 BGB, insbes. im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Aufrechnung ist möglich, wenn sich beide Forderungen einmal beschlagnahmefrei gegenübergestanden haben), unpfändbar (nach den §§ 850 ff. ZPO, §394 BGB) oder aus einer unerlaubten Handlung entstanden sind (§ 393 BGB, Verbot der „Privatrache”). Darüber hinaus kann durch Parteivereinbarung die Aufrechnung ausgeschlossen werden (vgl. die Auslegungsregel in § 391 Abs. 2 BGB; bei AGB und Verbraucherverträgen beachte § 309 Nr.3 BGB).
Zur Aufrechnung des Insolvenzgläubigers im Insolvenzverfahren vgl. §§94-96 InsO. Zur Aufrechnung im Prozess Prozessaufrechnung.
Vorgenommen wird die Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung des Aufrechnenden gegenüber dem Aufrechnungsgegner (§ 388 BGB). Es handelt sich um eine — bedingungs- und befristungsfeindliche — Gestaltungserklärung. Existieren mehrere Forderungen auf einer Seite oder beiden Seiten, hat der Aufrechnende zu bestimmen, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden; anderenfalls gelten die §§ 366 Abs. 2, 367 BGB (Erfüllung) entsprechend (§ 396 BGB). Wirkung der Aufrechnung ist als Erfüllungssurrogat — das auf den Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens der Aufrechnungslage rückwirkende Erlöschen beider Forderungen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB).
Steuerrecht: Gegenüber der zivilrechtlichen Aufrechnung bestehen im Steuerrecht lediglich folgende wesentliche Abweichungen:
— Entgegen § 387 BGB können Steuerpflichtige gegen einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis
nur mit einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch aufrechnen, § 226 Abs. 3 AO.
Entgegen dem sich aus § 387 BGB ergebenden Erfordernis der Gegenseitigkeit kommt als der aufseiten des Fiskus Beteiligte nicht nur der Steuergläubiger in Betracht, sondern es gilt zusätzlich auch die steuerverwaltende Körperschaft als Gläubigerin oder Schuldnerin des Anspruchs, § 226 Abs. 4 AO.

1. Schulden zwei Personen einander (gegenseitig) gleichartige Leistungen, insbes. Geld, so kann jeder Teil einseitig seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sofern die eigene Forderung voll wirksam (z. B. nicht Naturalobligation), einredefrei (s. u.) und fällig ist; die eigene Leistung - Hauptforderung - muss erfüllbar sein (§§ 387 ff. BGB). In der Insolvenz wird eine Gleichartigkeit nicht verlangt; Forderungen, die nicht auf Geld gehen, werden in Geld geschätzt (§ 45 InsO, Insolvenzmasse); für die Aufrechnungsmöglichkeit gelten aber einschränkende Sonderbestimmungen in §§ 94 ff. InsO. Nur der Schuldner, nicht ein Dritter kann - vor einer etwaigen Abtretung - mit einer eigenen Forderung gegen die Forderung des Gläubigers aufrechnen (Dritte können nur „erfüllen“, Leistung); bei der Forderung einer Gesellschaft wäre z. B. die A. mit einer Forderung gegenüber einem einzelnen Gesellschafter mangels Gegenseitigkeit unzulässig. Nicht Voraussetzung einer A. sind gleiche Größe der Forderungen, deren Beweisbarkeit, gleicher Schuldgrund (z. B. nicht nur aus einem gegenseitigen Vertrag), gleicher Leistungsort (§ 391 BGB) oder - wie beim Zurückbehaltungsrecht - rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang (Konnexität) der Forderungen. Eine besondere Form der A. ist die Berechnung des Schadensersatzes nach der Differenztheorie und der Höhe der ungerechtfertigten Bereicherung nach der Saldotheorie.

2. Die A. erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 BGB). Eine vertragliche A. ist dadurch nicht ausgeschlossen und in der Praxis häufig. So liegt ein A.svertrag, der ein gegenseitiger Vertrag ist, z. B. in der Anerkennung eines Saldos aus einem Kontokorrent (§ 355 HGB), ferner in der sog. Skontration. Die A. kann vertraglich - z. B. in einem Mietvertrag (nicht aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, § 309 Nr. 3 BGB) - ausgeschlossen werden; ein derartiges A.verbot liegt i. d. R. in der Klausel „Kasse gegen Faktura“. Kraft Gesetzes ist die A. ausgeschlossen mit einer Forderung, der eine Einrede entgegensteht (§ 390 BGB; s. aber Verjährung, 6 a). Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist eine A. ebenso wenig möglich wie gegen eine der Pfändung nicht unterworfene Forderung, soweit die Unpfändbarkeit reicht (also z. B. nicht gegen den unpfändbaren Teil des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn, §§ 393, 394 BGB). Gegen eine - z. B. durch Pfändung - beschlagnahmte Forderung ist eine A. ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung erst nach der Beschlagnahme erworben hat (§ 392 BGB). Die Pflicht zur Leistung der Einlage bei einer Kapitalgesellschaft kann gleichfalls nicht durch A. erfüllt werden (vgl. § 66 AktG, § 19 GmbHG). Für öffentlich-rechtliche Forderungen gelten die Grundsätze über die A. entsprechend; gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung ist eine A. jedoch nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse des Fiskus zu erfolgen hat (§ 395 BGB). Besonderheiten gelten ferner für die A. im Mietrecht. Bei mehreren zur A. geeigneten Forderungen gelten die Bestimmungen über die Erfüllung entsprechend (§ 396 BGB).

3. Gegen Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch kann der Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit diese nach § 54 II u. III SGB I pfändbar sind, mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nur bis zur Hälfte der Gegenansprüche, jedoch nur, soweit der Betroffene dadurch nicht unterhaltsbedürftig i. S. d. Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II oder der Sozialhilfe nach dem SGB XII wird (§ 51 I, II SGB I).

4. Die A. bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur A. geeignet einander erstmals gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Die Erklärung der A. wirkt also zurück auf den Zeitpunkt, in dem frühestens aufgerechnet werden konnte (sog. Aufrechnungslage), so dass inzwischen - trotz der A.lage - eingetretene Wirkungen (z. B. Schuldnerverzug, Verfall einer Vertragsstrafe) rückwirkend wieder entfallen. Wird die A. im Prozess erklärt, so ist darin nach ganz h. M. ein Doppeltes zu sehen, nämlich die materiell-rechtliche A.erklärung, die sich nach den Vorschriften des BGB richtet, und die Geltendmachung dieser erklärten A. (= Prozesshandlung). Die A. mit einer Forderung im Rechtsstreit macht diese zwar nicht rechtshängig; sie hat aber an der Rechtskraft des Urteils teil (§ 322 II ZPO). Über die weitere prozessuale Sonderbehandlung der A. Vorbehaltsurteil. Obwohl die A. als Gestaltungsrecht nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erklärt werden kann (§ 388 S. 2 BGB), ist nach allgM im Prozess eine EventualA. zulässig; das Vorbringen des Beklagten, es werde nur hilfsweise für den Fall aufgerechnet, dass die anderen Einwendungen gegen den Klageanspruch nicht durchgreifen, wird als bloße Rechtsbedingung (Bestehen des Klageanspruchs) angesehen.

5. Auch mit und gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis kann nach den Vorschriften des BGB aufgerechnet werden (§ 226 AO).




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