Tierschutzrecht

Vorschriften zum Schutz des Lebens und zur angemessenen Behandlung von Tieren. Im Wesentlichen geregelt im Tierschutzgesetz (Tier SchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. 5. 2006 (BGB1.1 S. 1206, 1313). Seit 2002 ist der Tierschutz Bestandteil des Staatsziels gern. Art. 20 a GG, auf Landesebene ist der Tierschutz ebenfalls teilweise verfassungsrechtlich ausdrücklich abgesichert (z.B. in Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen).
Zweck des TierSchG ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Entsprechend diesem Grundsatz enthält das TierSchG u. a. Regelungen über die Tierhaltung (§ 2 Tier SchG), das Töten von Tieren, Eingriffe an Tieren und Tierversuche. Ein Wirbeltier darf grundsätzlich nur unter Betäubung oder sonst unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden (§ 4 TierSchG). Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist (§ 4 a TierSchG). Ausnahmen gelten für Notschlachtungen und das sog. Schächten (wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft das Schlachten ohne Betäubung vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen), dazu BVerfGE 104, 337.
Außerdem darf an einem Wirbeltier ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden (Ausnahmen gelten für kleinere Eingriffe, vgl. § 5 TierSchG).
Tierversuche sind nach § 7 TierSchG nur zulässig, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
— Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten und körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier,
— Erkennen von Umweltgefährdungen,
— Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit,
— Grundlagenforschung.
Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden (§7 Abs. 3 TierSchG). Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition, Tabakerzeugnissen und Waschmitteln sind verboten. Grundsätzlich gilt dies auch für Kosmetika, allerdings sind hier Ausnahmen möglich (§ 7 Abs. 4 u. 5 TierSchG).
Tierversuche bedürfen grundsätzlich der Genehmigung (§ 8 TierSchG), für die Durchführung von Tierversuchen enthalten §§ 9, 9 a TierSchG eingehende Regelungen. Spezielle Vorschriften gelten für Eingriffe zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 10 TierSchG). Gern. § 11 TierSchG bedarf u. a. der behördlichen Erlaubnis, wer Wirbeltiere gewerbsmäßig oder zu Versuchszwecken züchten oder halten will. § 11 b TierSchG verbietet sog. Qualzüchtungen.
Schwerwiegende Verstöße gegen das TierSchG sind Straftaten (z. B. grundlose Tötung oder Tierquälerei,
§ 17 TierSchG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), im Übrigen Ordnungswidrigkeiten, § 18 TierSchG. Nach § 19 TierSchG kann die Einziehung z.B. von misshandelten oder vernachlässigten Tieren angeordnet werden, bei Straftaten nach § 20 TierSchG u. U. auch ein Verbot der Tierhaltung oder ein Handelsverbot.

1.
Als T. bezeichnet man alle Normen, die dem Schutz der Tiere dienen. Dabei geht es sowohl um die Vermeidung von Schmerzen und Leid für einzelne Tiere (sog. ethischer Tierschutz) als auch um die Erhaltung der Artenvielfalt. Das für die Rechtsentwicklung bedeutsame Recht der Europäischen Gemeinschaft ist im Wesentlichen in deutsches Recht umgesetzt. Auf völkerrechtlicher Ebene existieren zahlreiche Abkommen, etwa das Washingtoner Abkommen oder die Übereinkommen zur Begrenzung des Walfangs (Seefischerei).

2.
In Art. 20 a GG ist der Schutz der Tiere neben dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel verfassungsrechtlich verankert. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen ist der Tierschutz ausdrücklich geregelt (z. B. Art. 6 b Niedersächsische Verfassung: „Tiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt“). Seinem Verfassungsauftrag kommt der Bund durch das TierschutzG i. d. F. v. 18. 5. 2006 (BGBl. I 1206, 1313) m. Änd., der wichtigsten Vorschrift zum T., nach. Es geht den Landesverfassungsbestimmungen vor. Zum T. zählen ferner das Jagdrecht, das Fischereirecht (dort 1.) und die mit dem Tierschutz zusammenhängenden Bereiche des Landwirtschaftsrechts. Am Artenschutz und Vogelschutz ist der fließende Übergang zum Naturschutz ablesbar. S. a. Tierhaltung, Tierhandel, Tierseuchen, Tiertransporte, Tierversuche, Tötung von Tieren, Zoo.




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