Klagenhäufung

Objektive K. liegt vor, wenn mehrere Ansprüche oder Klagebegehren gegen denselben Beklagten in einer Klage verfolgt werden (§ 260 ZPO). Man unterscheidet die anfängliche K. (bereits bei Klageerhebung) von der nachträglichen K., bei der der Kläger einen weiteren prozessualen Anspruch in der mündlichen Verhandlung oder durch Zustellung eines Schriftsatzes geltend macht, § 261 II ZPO. Begehrt der Kläger bedingungslose Entscheidung über alle von ihm erhobenen Ansprüche, liegt eine kumulative K. vor. Von einer even-tualen K. spricht man, wenn über einen Hilfsantrag erst und nur dann entschieden werden soll, wenn über den Hauptantrag in einer bestimmten Weise entschieden worden ist. Der echte Hilfsantrag wird für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrages gestellt, der unechte für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache. Dies ist zulässig, da der Ausgang des Hauptantrags eine innerprozessuale Bedingung darstellt. Für den Hilfsantrag ist die Rechtshängigkeit damit zwar sofort, aber eben auflösend bedingt durch die Entscheidung über den Hauptantrag gegeben. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts hinsichtlich des Hilfsantrags ist aufschiebend bedingt. Subjektive K. bedeutet dagegen, daß auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Parteien stehen. Für die ursprüngliche subjektive K. gelten die Regein über die Streitgenossenschaft, §§ 59 ff. ZPO, für die nachträgliche subjektive K. die Regeln über die Parteierweiterung.

Mit Ansprüchen sind nicht die materiellen Anspruchsgrundlagen gemeint, sondern mehrere prozessuale Ansprüche, d.h. es muß eine Mehrheit von Streitgegenständen vorliegen. Wird ein Antrag bei gleichem Lebenssachverhalt auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, handelt es sich doch nur um einen prozessualen Anspruch.

Ein weiterer Fall ist die alternative K. Zwar sind Anträge, in denen alternativ entweder das eine oder das andere gefordert wird, grds. wegen fehlender Bestimmtheit (vgl. § 253 II Nr. 2 ZPO) unzulässig, jedoch wird davon in den Fällen der Wahlschuld (§§ 262 ff. BGB) eine Ausnahme gemacht.

Die Zulässigkeit der objektiven K. richtet sich nach § 260 ZPO. Danach ist eine Verbindung nur bei Identität der Parteien, bei der gleichen Zuständigkeit des Prozeßgerichts und der gleichen Prozeßart zulässig, außerdem darf kein Verbindungsverbot bestehen. Bei Unzulässigkeit sind daher bei kumulativer, nicht aber bei eventueller bzw. alternativer K. die Verfahren gem. § 145 ZPO zu trennen, es werden aber nicht die Klagen als unzulässig abgewiesen. § 260 ZPO ist also keine Sachurteilsvoraussetzung, so daß die Zulässigkeit der objektiven K. auch nicht innerhalb der Zulässigkeit, sondern als eigener Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen ist.

ist die Verbindung mehrerer Ansprüche (objektive K., Anspruchshäufung) gegen denselben Beklagten oder desselben Anspruchs für mehrere Kläger oder gegen mehrere Beklagte (subjektive K.). Die objektive K. ist zulässig, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist (vgl. § 260 ZPO). Die subjektive K. (Streitgenossenschaft) ist vor allem zulässig, wenn die Betreffenden hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (vgl. § 59 ZPO). Das Gericht kann von sich aus die K. auflösen oder herbeiführen (vgl. §§ 145 ff. ZPO). Lit.: Hipke, A., Die Zulässigkeit der unechten Eventual - klagenhäufung, 2003

Klagenverbindung.




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