Kriegsdienstverweigerung

Gemäß Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand «gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden». Wer den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigert, kann aber gemäß Art. 12a GG zu einem Ersatzdienst (Zivildienst) für die Zeit seiner Wehrpflicht verpflichtet werden. Ob jemand wirklich aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigert, wird von Prüfungsausschüssen und -kammern geprüft (§§25-27 Wehrpflichtgesetz, 19-21 Musterungsverordnung), gegen deren Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden kann. Die Einzelheiten regelt das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes aus dem Jahre 1983. Danach muß ein Kriegsdienstverweigerer unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung einen schriftlichen Antrag an das für ihn zuständige Kreiswehrersatzamt richten, dem er einen ausführlichen Lebenslauf, eine persönliche, ausführliche Darlegung der Gründe für seine Gewissensentscheidung und ein Führungszeugnis beifügen muß (§2). Er muß sich dann aber dennoch zur Erfassung melden und zur Musterung vorstellen (§3). Über sei- nen Antrag entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst in Köln (§ 4). Dieses kann über den Antrag ohne persönliche Anhörung des Kriegsdienstverweigerers entscheiden (§§5, 6). Hat es Zweifel, so muß es den Antrag einem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung zur Entscheidung vorlegen (§7). Dieser besteht aus einem vom Bundesminister der Verteidigung ernannten Vorsitzenden, der Jurist sein muß, und zwei Beisitzern, die von den Kommunalparlamenten gewählt werden (§9). Dieser Ausschuß kann den Antrag entweder sofort zurückweisen (§7) oder nach einer persönlichen Anhörung des Antragstellers darüber entscheiden (§ 14). Gegen eine Zurückweisung des Antrags kann der Antragsteller vor dem -»Verwaltungsgericht klagen, eine Berufung gegen dessen Entscheidung ist allerdings ausgeschlossen (§§17, 19). Hat der Ausschuß gegen den Antragsteller entschieden, muß dieser zunächst binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen, über den eine Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung entscheidet. Erst gegen deren Entscheidung kann dann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden (§ 18).

eine besondere Erscheinungsform der Gewissensfreiheit. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz (Art. 4 III). Letzteres ist geschehen durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes. Hiernach genügt zur Befreiung von der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht des Wehrdienstes nicht die blosse Gewissenserklärung des Pflichtigen. Vielmehr erfolgt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer regelmässig erst nach persönlicher Anhörung durch den zuständigen Ausschuss, falls sich die Voraussetzungen des Verweigerungsrechts nicht schon aus dem schriftlichen Antrag überzeugend ergeben.
Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen - ein im Vergleich zu anderen rechtsstaatlichen Demokratien sehr grosszügiges Grundrecht - soll einerseits Menschen vor dem Zwange schützen, andere Menschen im Zuge kriegerischer Handlungen töten zu müssen, obwohl ihr Gewissen ihnen eine Tötung prinzipiell und ausnahmslos verbietet. Andererseits fordert die Wehrgerechtigkeit bestimmte Regeln, die es ausschliessen, dass Wehrpflichtige unter missbräuchlicher Berufung auf ihr Gewissen den Wehrdienst nach Belieben verweigern können. Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern, können zu einem zivilen Ersatzdienst herangezogen werden (Art. 12a II).

. Art. 4 III GG gewährleistet das Grundrecht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die K. muss auf ernsthaften Gewissensgründen beruhen. Unerheblich ist, ob die Gewissensentscheidung religiös motiviert ist oder ob sie ohne Bindung an eine bestimmte Weltanschauung aus sittlich-humanitären Erwägungen getroffen wird. Voraussetzung berechtigter K. ist, dass derjenige, der sich auf sein Gewissen beruft, den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin
u. allgemein ablehnt. Nicht geschützt ist daher die "situationsbedingte" K., bei der die Teilnahme an einem bestimmten Krieg, an
Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Bedingungen oder mit bestimmten Waffen verweigert wird. Das Recht der K. ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der K. u. des Zivildienstes neu geregelt worden; dessen Vorschriften sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Kern des zunächst bis zum 31.12.1990 befristeten Gesetzes ist das in Art. 1 enthaltene Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG). Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet bei ungedienten Wehrpflichtigen das Bundesamt für den Zivildienst (§§ 4 ff. KDVG). Der Antragsteller ist ohne persönliche Anhörung als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn seine im schriftlichen Antrag dargelegten Motive das Recht auf K. zu stützen geeignet sind u. sich keine begründeten Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben einstellen. Bei Soldaten, gedienten u. einberufenen Wehrpflichtigen findet demgegenüber ein Prüfungsverfahren mit mündlicher Anhörung vor dem bei einem Kreiswehrersatzamt gebildeten Ausschuss für K. statt (§§ 9ff. KDVG); diesem Prüfungsverfahren müssen sich auch ungediente Wehrpflichtige unterziehen, deren Antrag das Bundesamt wegen begründeter Zweifel an der Wahrheit der Angaben dem Ausschuss zugeleitet hat (§ 7 KDVG). Rechtsbehelfe(§§ 17ff. KDVG): Gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes ist ein Widerspruch (Widerspruchsverfahren) nicht zulässig; der Antragsteller muss unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Die Entscheidung des Ausschusses kann binnen 2 Wochen mit dem Widerspruch angefochten werden, über den die bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung eingerichtete Kammer für K. befindet; nach erfolglosem Widerspruch ist gleichfalls Klage beim Verwaltungsgericht gegeben. Berufung u. Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Revision beim BVerwG kann nur eingelegt werden, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen ist oder wenn wesentliche Verfahrensfehler gerügt werden; gegen die Nichtzulassung der Revision ist Beschwerde möglich.
Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat Zivildienst ausserhalb der Bundeswehr zu leisten (§ 25 WPflG i.V. m. Art. 12 a GG). Der Zivildienst dauert um ein Drittel länger als der Grundwehrdienst (§ 24 II ZDG). Die Einzelheiten des Zivildienstes sind im Zivildienstgesetz geregelt. Die Zivildienstleistenden erfüllen Aufgaben im Interesse des Allgemeinwohls, vorrangig im sozialen Bereich (§ 1 ZDG). Hierzu zählt insbes. der Dienst in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten. Gegenüber der Zivildienstpflicht gibt es keine Berufung auf eine Gewissensentscheidung. Wer wegen Ablehnung des Zivildienstes bestraft worden ist (§§ 52, 53 ZDG), kann mit Rücksicht auf das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) nicht noch einmal bestraft werden, wenn er einer erneuten Einberufung keine Folge leistet. Zu den Auswirkungen des Zivildienstes auf das Arbeitsverhältnis des Zivildienstleistenden Arbeitsplatzschutzgesetz.

(Art. 4 III GG) ist die aus Gewissensgründen folgende Verweigerung des Kriegsdiensts mit der Waffe. Sie ist nach Art. 4 III GG zulässig. Als Belastungsausgleich kann gemäß Art. 12a II GG an die Stelle des Kriegsdiensts ein Ersatzdienst treten. Lit.: Steinlechner, W., Kriegsdienstverweigerungsgesetz, 1990; Brecht, H., Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 5. A. 2004; Ciezki, N., Für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung, 1999

Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (Art.4 Abs. 3 GG). Dabei ist der Begriff des „Gewissens” mit dem aus Art. 4 Abs. 1 GG identisch (Gewissensfreiheit).
Geschützt wird nur derjenige, der den Kriegsdienst mit der Waffe generell, prinzipiell ablehnt, wobei der Begriff des „Kriegsdienstes” auch den Wehrdienst im Frieden meint. Nicht geschützt wird hingegen nach h.M. die sog. situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung, mit der lediglich die Teilnahme an einem bestimmten Krieg, mit bestimmten Waffen oder Kriege bestimmter Art abgelehnt werden (BVerfGE 12, 45). Die näheren Einzelheiten der Kriegsdienstverweigerung und des Verfahrens regeln das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG vom 28. 2. 1983, BGB1. I, 203) sowie ferner auch die Kriegsdienstverweigerungsverordnung (KDVV v. 2.1. 1984, BGBl. I, 42).




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