Planfeststellungsbeschluss

, Abk. PlanFB: verfahrensabschließende Entscheidung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens. Im P1anFB entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens, einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange (§ 75 Abs. 1 1. HS VwVfG). Durch den P1anFB werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Der PlanFB ist nach § 74 Abs. 1 S. 2 i. V m. § 69 Abs. 2 S.1 VwVfG schriftlich zu begründen. Die Begründung muss erkennen lassen, welche Gründe für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Der PlanFB ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen (§ 74 Abs. 4 S.1 VwVfG). Falls außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind, kann die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 VwVfG).
In einfach gelagerten Fällen tritt an die Stelle der Planfeststellung eine Plangenehmigung. In Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen sowohl Planfeststellung als auch Plangenehmigung, sog. Zulassungsfreistellung.
Der P1anFB ist seiner Rechtsnatur nach eine besondere Art der Allgemeinverfügung und damit ein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG. Die für den Verwaltungsakt geltenden Regelungen über die Folgen von Verfahrensfehlern (§§ 44, 45 und 46 VwVfG sowie die §§ 44 a, 90 VwGO) finden daher auf Planfeststellungsbeschlüsse unmittelbar Anwendung.
Ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt (§ 68 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. VwG() i. V m. § 70 VwVfG). Soll mit der Klage die Aufhebung des PlanFB erreicht werden, so ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart. Werden demgegenüber lediglich Schutzauflagen begehrt, ist dies durch Verpflichtungsklage geltend zu machen. In zahlreichen Fällen hat die
Anfechtungsklage gegen den Planfl3 keine aufs Lilie-bende Wirkung (so z. B. in: § 17 Abs. 6 S. 1 FStrG, § 20 Abs. 5 S. 1 AEG, § 29 Abs. 6 S. 2 PBefG, § 5 Abs. 5 S. 1 MBP1G).
Wirkungen des PIanFB:Genehmigungswirkung: Der Vorhabensträger hat mit dem PlanFB die Genehmigung zur Ausführung des Vorhabens. Im P1anFB wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1, 1. HS VwVfG).
Ersetzungswirkung: Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
Konzentrationswirkung: Die Konzentrationswirkung ist rein verfahrensrechtlicher Natur und bewirkt, dass es nur eines Verfahrens zur Prüfung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bedarf.
Der P1anFB ist umfassend und beinhaltet bzw ersetzt alle anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen, insb. Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen etc. Es ändert sich jedoch grundsätzlich nichts an den materiell-gesetzlichen Anforderungen des Vorhabens. Diese ergeben sich aus den Vorschriften, die die sonst zuständigen Behörden bei ihrer Entscheidung zu beachten hätten, wenn es keine Planfeststellung gäbe. Privatrechtsgestaltende Wirkung: Nach Bestandskraft des P1anFB sind gem. § 75 Abs. 2 VwVfG Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung der Anlagen oder auf Unterlassung der Benutzung (z. B. gern. § 1004 BGB) ausgeschlossen. Enteignungsrechtliche Vorwirkung: Der festgestellte Plan ist für ein etwaiges nachfolgendes Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Gestaltungswirkung: Mit dem PlanFB werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger den Vorhabens einerseits und den durch den Plan Betroffenen andererseits rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Ausschlusswirkung: Nach Unanfechtbarkeit des PlanFB sind Ansprüche auf Unterlassen des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassen ihrer Benutzung ausgeschlossen. Die gilt anders als im Immissionsschutzrecht (vgl. § 14 BImSchG) — auch für die dort ausgenommenen gesetzlichen privatrechtlichen Ansprüche. Die Ausschlusswirkung des P1anFB erfasst damit insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus §§ 861, 903, 1004 BGB. Unberührt bleiben lediglich Ansprüche aus vertraglichen zivilrechtlichen Titeln. Eine Durchbrechung dieser Ausschlusswirkung sieht allerdings § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG für zum Zeitpunkt des P1anFB nicht vorhersehbare Wirkungen vor.
Ausgleichswirkung: Die Planfeststellungsbehörde ist entsprechend den Regelungen zur Ausgleichsentscheidung verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen dem Vorhabensträger Schutzmaßnahmen oder die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld an die durch das Vorhaben Betroffenen aufzuerlegen. Soweit dies nicht spezialgesetzlich geregelt ist, greift § 74 Abs. 2 S. 2 u. 3 VwVfG.
Planfeststellungsverfahren: ist neben dem förmlichen Verfahren nach den §§ 63 ff. VwVfG (Verwaltungsverfahren) die zweite im VwVfG geregelte besondere Verfahrensart. Es ist ein streng formalisiertes Verfahren zur umfassenden Entscheidung über die Zulässigkeit bedeutsamer Vorhaben. Der das Verfahren abschließende Planfeststellungsbeschluss ist neben der Baugenehmigung und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die wichtigste Form der Anlagenzulassung. Das Planfeststellungsverfahren ist geprägt von der nahezu vollkommenen Form der Verfahrenskonzentration, dem Ausschluss privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche und der planerischen Komponente der Entscheidung. Das Planfeststellungsverfahren ist in den §§ 72-78 VwVfG des Bundes und in den entsprechenden Ländervorschriften geregelt. Gern. § 72 Abs. 1 VwVfG findet die Planfeststellung statt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
Folgende Fachgesetze sehen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vor: Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Atomgesetz (AtG), Bundesberggesetz (BBergG), Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), Flurbereinigungsgesetz (FlurBG), Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPIG), Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Verkehrswegebeschleunigungsgesetz (VerkPBG), Versuchsanlagengesetz (VersAnlG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Ablauf des Planfeststellungsverfahrens:
1) Planaufstellung: Der Vorhabensträger muss den Plan gern. § 73 Abs. 1 VwVfG bei der Anhörungsbehörde einreichen. Der Plan muss Zeichnungen und Erläuterungen enthalten, die das Vorhaben, den Anlass und die betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
2) Anhörungsverfahren: Es ist das Kernstück des Planfeststellungsverfahrens und dient der Sammlung aller für die Planentscheidung relevanten Abwägungsmaterialien. Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans werden die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden zur Stellungnahme aufgefordert (§ 73 Abs. 2 VwVfG). Die Stellungnahmen müssen innerhalb einer zu setzenden Frist erfolgen, die drei Monate nicht überschreiten darf (§ 73 Abs. 3a VwVfG). Ferner wird die Auslegung des Plans in den betroffenen Gemeinden veranlasst. Die Gemeinden haben den Plan innerhalb von drei Wochen für die Dauer von einem Monat auszulegen (§ 73 Abs. 3 VwVfG). Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Besonders zu beachten ist die Präklusionswirkung: Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Einwendern zu erörtern (sog. Erörterungstermin, § 73 Abs. 6 VwVfG). Abschließend leitet die Anhörungsbehörde das gesammelte Abwägungsmaterial (Plan, Stellungnahmen, Einwendungen) mit einer eigenen Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zu (§ 73 Abs. 9 VwVfG).
3) Planfeststellungsbeschluss: Die Planfeststellungsbehörde erlässt darauf den Planfeststellungsbeschluss, in dem auch über die Einwendungen entschieden wird, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist.




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