Prozessstandschaft

Hierunter versteht man die Möglichkeit, in eigenem Namen ein fremdes Recht einzuklagen. Das kann aufgrund gesetzlicher Ermächtigung ebenso möglich sein, wie aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Rechtsinhaber.
Gesetzliche Prozessführungsbefugnis wird deutlich, wenn ein Elternteil für das minderjährige Kind den Unterhalt gegen den insoweit Verpflichteten einklagt. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilweise gesetzlich befugt, für diese zu klagen.
Bei einer Prozessstandschaft aufgrund einer Bevollmächtigung wird vielfach die Forderung vom Inhaber demjenigen übertragen, der dann die Klage im eigenen Namen durchführen soll.
Dadurch wird erreicht, dass der eigentliche Forderungsinhaber nicht Partei wird und als Zeuge auftreten kann.

Verfolgung eines fremden Rechts in eigenem Namen im Prozess. P. ist grundsätzlich nur in dem im Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig (z.B. veräussert jemand während eines Prozesses die streitbefangene Sache, so hat dies auf den Prozess keinen Einfluss; der Veräusserer führt den Prozess über die Sache weiter, obwohl sie ihm nicht mehr gehört; § 265 ZPO). Ausnahmsweise ist auch die sog. gewillkürte P. möglich, wenn der Kläger ein eigenes Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen hat (z. B. bei der Inkassoabtretung, wenn der Treuhänder den Treugeber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt).

Ermächtigung.

ist die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht (Fehlen der Sachbefugnis) zu führen. Die P. ist ein Fall der Prozessführungsbefugnis. Sie kann gesetzliche P. sein (z.B. § 265 ZPO) oder gewillkürte P. (entsprechend § 185 I BGB). Diese erfordert außer der Ermächtigung durch den Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Pro- zessstandschafters, das fremde Recht geltend zu machen (z.B. Provisionsanspruch bei der Einziehungsermächtigung). Lit.: Bischopink, O., Die gesetzliche Prozessstandschaft, 1997

Allgemeines: Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen (während der Vertreter im fremden Namen handelt). Bei ihr fallen Rechtsinhaberschaft und Prozessführungsbefugnis auseinander. Diese Prozessstandschaft kann sich ergeben aus gesetzlichen Vorschriften als gesetzliche Prozessstandschaft (insbes. die Prozessführung durch sog. Parteien kraft Amtes wie z.B. den Insolvenzverwalter, § 80 InsO, und gem. § 265 ZPO) und aufgrund Vereinbarung als gewillkürte Prozessstandschaft, die — nur für die aktive Prozessführung — grundsätzlich zulässig ist, soweit ein eigenes schutzwürdiges Interesse des zur Prozessführung Ermächtigten besteht.
Eine Prozessstandschaft in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist wegen des grundsätzlichen Erfordernisses einer Klagebefugnis im Verwaltungsprozessrecht regelmäßig nicht möglich. Allerdings lässt § 42 Abs. 2 VwG() (... soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist ...) davon Ausnahmen zu, so dass eine gesetzlich vorgesehene Prozessstandschaft auch im Verwaltungsprozess denkbar ist (z.B. können Insolvenzverwalter auch Verwaltungsprozesse führen). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist aber ausgeschlossen. öffentliches Recht: Organstreitverfahren.

ist die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Sie liegt also vor, wenn jemand die Prozessführungsbefugnis, aber nicht die Sachbefugnis hat. Man unterscheidet die gesetzliche P. (z. B. § 265 ZPO, § 2039 BGB) und die gewillkürte P. (wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft übertragen ist). Die gewillkürte P. erfordert die Zustimmung des Rechtsträgers (Sachbefugnis) entspr. § 185 BGB und nach h. M. ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters, das fremde Recht geltend zu machen.

ist die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozeß über ein fremdes Recht zu führen. Es handelt sich um eine Frage der Prozeßführungsbefugnis. Materiellrechtlich entspricht sie der Einziehungsermächtigung. Gesetzliche P. liegt vor, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (z.B. §§ 432, 1011, 1368, 1629 III S.1 BGB oder § 265 ZPO). Bei der gewillkürten P. ermächtigt der Rechtsträger einen Dritten durch Rechtsgeschäft (§ 185 I BGB analog), den Anspruch im eigenen Namen als Partei einzuklagen. Notwendig ist hierfür jedoch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozeßstandschafters, das fremde Recht geltend zu machen. Dies kann schon fehlen, wenn der Ermächtigte mittellos ist, da ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch des Prozeßgegners durch die gewillkürte P. nicht gefährdet werden darf.

Bei einer Eigentumswohnung :

Grundsätzlich kann nur der Inhaber eines Rechts dieses im eigenen Namen vor Gericht geltend machen. Von Prozess-Standschaft ist die Rede, wenn der Kläger in einem Zivilprozess ein Recht nicht für sich, sondern für einen Dritten geltend macht.

Hierbei geht es nicht darum, dass jemand als Vertreter für einen anderen auftritt. Bei der Vertretung macht der Vertreter im Namen des Klägers dessen Rechte, bei der Prozess-Standschaft hingegen macht der Kläger Rechte eines Dritten im eigenen Namen geltend.

Eine solche Klage ist jedoch nur zulässig, wenn der Kläger prozessführungsbefugt ist. Das Geltendmachen fremder Rechte ist nur erlaubt, wenn es gesetzlich vorgesehen ist oder der Rechteinhaber dem zustimmt. Ferner müssen ein eigenes rechtliches Interesse und ein wichtiger Grund für die Prozess-Standschaft bestehen. Diese Art zu prozessieren, finden wir häufig in WEG-Sachen: Der Verwalter tritt für die Wohnungseigentümer auf. Die Befugnis hierzu ergibt sich in der Regel aus einem entsprechenden Beschluss auf der Eigentümerversammlung oder aus dem Verwaltervertrag.

Wird beispielsweise im Laufe einer anhängigen Anfechtungsklage ein neuer Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen, so wird das Verfahren gemäss § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem "alten" Eigentümer weitergeführt. Er tritt in Prozess-Standschaft für den neuen Eigentümer auf. Soll der neue Eigentümer den Prozess fortführen, müssen die übrigen Wohnungseigentümer zustimmen.




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