Verrichtungsgehilfe

(§ 831 I BGB) ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist. Wesentlich ist dabei die Weisungsgebundenheit, während es auf eine soziale Abhängigkeit nicht mehr ankommt. Begeht der V. in Ausführung der Verrichtung und nicht nur bei deren Gelegenheit eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB, dann haftet der Geschäftsherr nach §831 I S.1 BGB auf Schadensersatz, es sei denn, er kann sich nach § 831 I S.2 BGB exkulpieren.

Bei größeren Betrieben hat vor allem im Zusammenhang mit der Produzentenhaftung der dezentralisierte Entlastungsbeweis entscheidende Bedeutung. Hier muß sich der Geschäftsherr nicht für jeden einzelnen seiner Mitarbeiter oder Angestellten exkulpieren, da dieser Nachweis bei vielen Beschäftigten nahezu unmöglich ist.

Es genügt, wenn nachgewiesen wird, daß der leitende Angestellte (etwa der Personalchef), der für die Auswahl der V. zuständig war, sorgfältig angeleitet und überwacht wurde. Daneben, wenn dieser Angestellte den schädigenden V. sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.

V. ist, wem von einem anderen (Geschäftsherr) eine Tätigkeit übertragen worden ist, wobei er bei der Ausführung nicht ganz weisungsungebunden ist. Fügt der V. bei dieser Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zu (unerlaubte Handlung), so haftet er selbst wie jeder andere auch. Jedoch haftet auch der Geschäftsherr für den Schaden, wenn er bei der Auswahl des V.n und bei dessen Anleitung nicht die verkehrsübliche Sorgfalt angewandt hat, mit der wichtigen Besonderheit, dass er, um dieser Haftung zu entgehen, seine Unschuld und nicht der Geschädigte dessen Schuld zu beweisen hat (Entlastungsbeweis). Für die Haftung des Geschäftsherrn ist ein Verschulden des V.n nicht erforderlich, § 831 BGB. Bsp.: Maurergeselle lässt einen Eimer auf einen Passanten fallen. § 831 BGB. Vom V.n ist zu unterscheiden der Erfüllungsgehilfe.

unerlaubte Handlung.

(§ 831 BGB) ist der Mensch, dem von einer anderen Person (z. B. Arbeitgeber), von deren Weisungen er mehr oder weniger abhängig ist (z. B. Arbeiter, angestellter Arzt, Werkstudent, nicht dagegen handwerklicher Unternehmer), eine Tätigkeit übertragen worden ist, wobei es genügt, dass der Übertragende die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Art und Umfang bestimmen kann. Der V. ist eine Hilfsperson. Für sein rechtswidriges schädigendes Verhalten hat der Geschäftsherr einzustehen, wenn er sich nicht von dem Vorwurf entlasten kann, eine Auswahlpflicht oder Überwachungspflicht verletzt zu haben (— Geschäftsherrnpflichtverletzung). Der V. ist streng zu trennen vom Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), obgleich der V. oft zugleich Erfüllungsgehilfe ist. Lit.: Kupisch, B., Die Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), JuS 1984, 250; Schmitz, F., Die delikti- sche Haftung für Arbeitnehmer, 1994; Biller, F., Die Eigenhaftung des Verrichtungsgehilfen, 2006

Person, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt wird und von den Weisungen ihres Geschäftsherrn abhängig ist, so dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (der Erfüllungsgehilfe ist demgegenüber in die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Geschäftsherrn eingeschaltet und setzt daher das Bestehen einer vertraglichen Verbindung des Geschäftsherrn mit einem Drittem voraus).

Erfüllt der Verrichtungsgehilfe (auch ohne Verschulden) in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung (d. h. im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Verrichtung) den Tatbestand einer unerlaubten Handlung, ist (auch) der Geschäftsherr dem hierdurch Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet (§ 831 Abs. 1 S.1 BGB). Die gleiche Haftung trifft denjenigen, der vorn Geschäftsherrn durch Vertrag mit der Auswahl, Überwachung und Anleitung des Verrichtungsgehilfen betraut wurde (§ 832 Abs. 2 BGB). Es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Fall der Verletzung einer Verkehrspflicht. Der Geschäftsherr haftet aus vermutetem eigenen Verschulden und kann sich ggf. durch den Nachweis entlasten, dass er bei Auswahl, Überwachung und Anleitung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat, bzw. dass der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

unerlaubte Handlung (5 a).




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